Preisvergleiche in der Werbung

Von Anfang an dabei: Rechtsanwalt Johannes Richard ist Partner der Kanzlei Richard & Kempcke und betreibt die Internetseite www.internetrecht-rostock.de. Dort geht es ausschließlich um das Thema Internetrecht, vor allem um den Internethandel, der aus dem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken ist. Das gilt sowohl für die Anbieter als auch für die Kunden, die Angebote von Ebay, Internetshops oder Amazon nutzen. Seit Jahren ist das Thema Internethandel auch eng mit dem Thema Abmahnungen verknüpft. Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht sind häufige Abmahnthemen. Rechtsanwalt Johannes Richard ist daher Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und auf Wettbewerbsrecht im Internet spezialisiert.
Preisvergleiche in der Werbung sind erlaubt - solange sie nicht irreführend sind. Wie man die Möglichkeiten nutzt, ohne eine Abmahnung zu riskieren, erklärt Rechtsanwalt Johannes Richard.

Preisvergleiche werden oft und in unterschiedlichen Varianten als eine Werbung für die Preiswürdigkeit des eigenen Angebotes angesetzt. Preisvergleiche sind im Grundsatz zulässig, solange sie nicht irreführend gemäß § 5 UWG sind. Preisvergleiche sind hierbei in unterschiedlichen Konstellationen denkbar.

Bezugnahme auf eigene Preise

Beim so genannten Eigenpreisvergleich wird Bezug genommen auf eigene Preise, die früher, künftig oder gleichzeitig bestehen oder bestanden. Der Eigenpreisvergleich ist grundsätzlich zulässig, wenn er nicht irreführend ist. Die Werbung kann daher durch Nennung des Vergleichspreises erfolgen, wobei jedoch deutlich werden muss, welcher Preis eigentlich aktuell ist. Bei Preisherabsetzungen ist das deutliche Durchstreichen des alten Preises zulässig, soweit deutlich wird, dass damit der eigene Preis verglichen wird. Ausreichend ist eine Beschreibung des alten Preises mit Begriffen wie "früher" oder Ähnlichem. Der Vergleich kann auch durch die Angabe der Preisdifferenz erfolgen. Dies kann in einem absoluten Betrag oder in einem Prozentsatz erfolgen. Voraussetzung ist jedoch, dass auch hier deutlich wird, dass es sich um einen Vergleich mit den eigenen Preisen handelt, wie beispielsweise durch die Verwendung des Begriffes "reduziert". Auch Begrifflichkeiten, wie "ab ........" oder "von ........ bis" mit einer Angabe von Prozenten für Preisabschläge für eine Mehrzahl von Waren im Sortiment ist zulässig, soweit hier nicht der unrealistische Eindruck vermittelt wird, dass alle beworbenen Waren vergünstigt angeboten werden.

Die Zusätze müssen jedoch deutlich gestaltet sein. Zulässig ist auch ein allgemein gehaltener Hinweis ohne eine konkrete Vergleichsgröße, wie etwa "Jetzt nur noch ......". Voraussetzung ist natürlich, dass es tatsächlich eine Preissenkung gegeben hat. Vorsichtig sollte man auch mit kernigen Werbeaussagen sein. Bei "radikal gesenkten Preisen" erwartet der Verkehr jedenfalls eine Preissenkung von mehr als 20 Prozent. Vermieden werden sollten Begriffe wie "Preissenkungen von zirka ...", da diese für den Verbraucher kaum zu bestimmen sind.

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