Sternchenhinweis

Premium-Dienste und Telefonkosten

18.05.2011
Bereits in Google-AdWords-Anzeigen sind die erhöhten Telefonkosten anzugeben. Von Johannes Richard

Bei bestimmten Rufnummerngassen besteht gemäß § 66 a Telekommunikationsgesetz (TKG) die Verpflichtung, den Preis anzugeben. Je nach Rufnummerngasse gibt es eine Hinweispflicht bei abweichenden Mobilfunkpreisen bzw. die Verpflichtung zur Angabe des Mobilfunkhöchstpreises. Der Preis selbst ist gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben.

Die Informationen sind somit bei Nutzung derartiger Rufnummerngassen relativ umfangreich, gerade wenn man Google AdWords benutzt. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass Google AdWords nicht besonders viel Text zur Verfügung stellt, um diese Informationspflichten zu erfüllen.

Nicht ausreichende Preisinformation ist wettbewerbswidrig

Eine nicht ausreichende Information über den Preis hat das Landgericht Frankfurt am Main (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 04.03.2011, Az.: 3/12 O 147/10) als wettbewerbswidrig angesehen.

Ganz offensichtlich war es so, dass es in der Google-AdWords-Anzeige bei der Preisangabe einen Sternchenhinweis gab. Der Sternchenhinweis wurde auf der Internetseite des Abgemahnten erst nach Herunterscrollen am Ende der Seite durch eine konkrete Information aufgelöst. Dort erst war die Information gegeben, dass sich der Preis auf Anrufe aus dem deutschen Festnetz bezieht und dass der Preis aus dem Mobilfunknetz ggf. abweichend ist.

Dies hat das Landgericht nicht als ausreichend angesehen. "Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Verbraucher oft direkt die Servicenummer wählen und nicht erst eine langwierige Recherche auf der Homepage der Beklagten betreiben." Die Informationsverpflichtung wird, so das Landgericht, nicht aus platztechnischen Gründen ausgehebelt. Zudem, so der Hinweis des Landgerichtes, besteht nur dann eine Informationsverpflichtung, wenn sich der Unternehmer dazu entschließt, mit Preisen und der Rufnummer zu werben. "Ist eine Anzeige auf eine bestimmte Zeichenzahl begrenzt, so kann auch ganz ohne Rufnummer und Preisangabe geworben werden. Der Verbraucher würde diese Information also erst bekommen, nachdem er den Link angeklickt hat und auf die Homepage der Beklagten gelangt ist."

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