Pressefreiheit: Warentest muss neutral und sachkundig durchgeführt werden

18.03.2003
Will die Presse nachteilig über Produkte eines Unternehmens berichten, bedarf es einer Abwägung zwischen dessen wirtschaftlichen Interessen und der durch das Grundgesetz gewährten Meinungs- und Pressefreiheit. Die Zulässigkeit wertender Meinungsäußerungen, wie sie gerade bei Warentests bekannt sind, setzt voraus, dass die Untersuchung neutral, sachkundig und im Bemühen um objektive Richtigkeit vorgenommen worden ist. Sind diese Bedingungen erfüllt, kann der Tester selber bestimmen, wie er die gewonnenen Ergebnisse darstellt. Grenzen sind ihm insoweit nur ge-setzt, als er die Testergebnisse nicht in verzerrender oder missverständlicher Weise darstellen darf (Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 14 U 36/02). (jlp)

Will die Presse nachteilig über Produkte eines Unternehmens berichten, bedarf es einer Abwägung zwischen dessen wirtschaftlichen Interessen und der durch das Grundgesetz gewährten Meinungs- und Pressefreiheit. Die Zulässigkeit wertender Meinungsäußerungen, wie sie gerade bei Warentests bekannt sind, setzt voraus, dass die Untersuchung neutral, sachkundig und im Bemühen um objektive Richtigkeit vorgenommen worden ist. Sind diese Bedingungen erfüllt, kann der Tester selber bestimmen, wie er die gewonnenen Ergebnisse darstellt. Grenzen sind ihm insoweit nur ge-setzt, als er die Testergebnisse nicht in verzerrender oder missverständlicher Weise darstellen darf (Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 14 U 36/02). (jlp)

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