PRESSESCHAU

04.11.1997
Microsoft wurde in dem Anspruch bestätigt, daß bestimmte ihrer Softwareprodukte nicht einzeln, sondern nur im Bundle mit Hardware verkauft werden dürfen. Die c't Nr. 4/97 zu dem Urteil des Kammergerichts Berlin:Der Urheber eines rechtlich geschützten Werks ist zu dessen Verwertung umfassend alleinberechtigt. (...) Hinsichtlich des Vertriebs findet diese Alleinberechtigung ihre Grenze in dem sogenannten "Erschöpfungsgrundsatz". Dieser ist (...) speziell für Software in ñ 69c Nr. 3 S. 2 UrhG festgelegt und besagt, daß sich das Verbreitungsrecht des Urhebers erschöpft, wenn das betreffende Werkexemplar mit seiner Zustimmung im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht wurde. Folge - und beabsichtigt - ist, daß der Urheber danach die weitere Veräußerung des betreffenden Werkstücks nicht mehr kontrollieren kann, also der Warenverkehr unbehindert bleibt. (...) Über die zulässigen örtlichen, inhaltlichen, zeitlichen Beschränkungen hinaus sind hierzu zwei Ausnahmen anerkannt. Zum einen das (...) gesetzlich verankerte Vermietungsrecht und zum anderen die Beschränkung des Vertriebs von Büchern in beziehungsweise außerhalb von Buchgemeinschaften. (...) Als Rechtfertigung für die Ausnahme wird ausdrücklich angeführt, daß es sich hierbei um einen Sondervertriebsweg handelt, der allen beteiligten Verkehrskreisen bekannt ist und insbesondere, daß der Kreis der Mitglieder bestimmt und klar abgegrenzt ist, also eine große Nähe zu der gesetzlich anerkannten örtlichen und auflagenmäßigen Beschränkung des Vertriebsrechtes in urheberrechtlicher Form besteht.

Microsoft wurde in dem Anspruch bestätigt, daß bestimmte ihrer Softwareprodukte nicht einzeln, sondern nur im Bundle mit Hardware verkauft werden dürfen. Die c't Nr. 4/97 zu dem Urteil des Kammergerichts Berlin:Der Urheber eines rechtlich geschützten Werks ist zu dessen Verwertung umfassend alleinberechtigt. (...) Hinsichtlich des Vertriebs findet diese Alleinberechtigung ihre Grenze in dem sogenannten "Erschöpfungsgrundsatz". Dieser ist (...) speziell für Software in ñ 69c Nr. 3 S. 2 UrhG festgelegt und besagt, daß sich das Verbreitungsrecht des Urhebers erschöpft, wenn das betreffende Werkexemplar mit seiner Zustimmung im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht wurde. Folge - und beabsichtigt - ist, daß der Urheber danach die weitere Veräußerung des betreffenden Werkstücks nicht mehr kontrollieren kann, also der Warenverkehr unbehindert bleibt. (...) Über die zulässigen örtlichen, inhaltlichen, zeitlichen Beschränkungen hinaus sind hierzu zwei Ausnahmen anerkannt. Zum einen das (...) gesetzlich verankerte Vermietungsrecht und zum anderen die Beschränkung des Vertriebs von Büchern in beziehungsweise außerhalb von Buchgemeinschaften. (...) Als Rechtfertigung für die Ausnahme wird ausdrücklich angeführt, daß es sich hierbei um einen Sondervertriebsweg handelt, der allen beteiligten Verkehrskreisen bekannt ist und insbesondere, daß der Kreis der Mitglieder bestimmt und klar abgegrenzt ist, also eine große Nähe zu der gesetzlich anerkannten örtlichen und auflagenmäßigen Beschränkung des Vertriebsrechtes in urheberrechtlicher Form besteht.

Das Urteil läßt jede Auseinandersetzung mit dieser grundsätzlichen Frage und Rechtsprechung vermissen.

(...) ist das Argument des Kammergerichts, daß auch eine Beschränkung auf Taschenbücher und gebundene Bücher zulässig ist und Software mittlerweile wie Bücher vertrieben werden, weder überzeugend noch sachgerecht. Abgesehen davon, daß es sich bei Software gerade nicht um Bücher handelt und diesen auch nicht gleichgestellt werden kann, ist kaum denkbar, daß der Erwerber einer Taschenbuchausgabe diese danach als gebundene Ausgabe vertreibt.

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