Rechtsprechungsübersicht

Private Internetnutzung am Arbeitsplatz



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Untersagung der Privatnutzung

Anders sieht es allerdings aus, wenn der Arbeitgeber jegliche Privatnutzung ausdrücklich untersagt oder diese zum Beispiel hinsichtlich des Umfangs oder der zeitlichen Lage eingeschränkt hat. Der Arbeitnehmer muss sich dann strikt an die Vorgaben des Arbeitgebers halten.

Ist die private Nutzung eingeschränkt möglich, kommt es auf das Ausmaß der Pflichtverletzung an. Je mehr Grenzen in zeitlicher, inhaltlicher und örtlicher Hinsicht vom Arbeitnehmer bei der Nutzung des Internets überschritten werden, desto schwerwiegender ist die Pflichtverletzung.

Als Pflichtverletzungen angesehen hat das Bundesarbeitsgericht etwa das unbefugte Herunterladen erheblichen Datenmengen aus dem Internet, die unbefugte private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internetanschlusses als solche, soweit dem Arbeitgeber dadurch zusätzliche Kosten entstehen und die unbefugte private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internets während der Arbeitszeit (BAG, NZA 2007, 922; BAG, NZA 2007, 922).

Weniger schwerwiegende Pflichtverletzungen

Der Arbeitgeber kann im Fall von weniger schwerwiegenden Pflichtverletzungen eine Abmahnung aussprechen. Bei geringem Nutzungsumfang soll immer eine Abmahnung erforderlich sein (BAG, NZA 2007, 922; LAG Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 2007, Az.: 9 Sa 234/07; LAG Nürnberg, LAGReport 2005, 176). Der Arbeitgeber muss in dieser Abmahnung den Arbeitsvertragsverstoß so konkret wie möglich darstellen und deshalb Angaben dazu machen, wann und zu welchen Zeiten der Verstoß erfolgte. Nur die pauschale Behauptung der unerlaubten Privatnutzung reicht keinesfalls aus. Eine solche Abmahnung wäre mangels Bestimmtheit bereits formell unwirksam.

Ist die Abmahnung wirksam und wiederholt der Arbeitnehmer diese oder eine ähnliche Pflichtverletzung, kann das Arbeitsverhältnis von dem Arbeitgeber durch fristgerechte verhaltensbedingte Kündigung beendet werden (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Januar 2014, Az.: 1 Sa 451/13).

Bei schweren schuldhaften Verstößen eines Arbeitnehmers, der sich in einer besonderen Vertrauensposition befindet ist regelmäßig eine Abmahnung entbehrlich (LAG Rheinland-Pfalz, NZA-RR 2005, 634). Verwirklicht die Internetnutzung sogar einen Straftatbestand, liegt nach Auffassung des Bundesarbeitsgericht regelmäßig eine schwerwiegende Pflichtverletzung vor (BAG, NZA 2006, 98).

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