Private Krankenversicherung: Wiederaufnahme-Frist beachten

19.12.2005
Hat man seine private Krankenversicherung gekündigt, kann man innerhalb von drei Monaten die Wideraufnahme verlangen. Wer die Frist verpasst, hat ein Problem.

Hat man seine private Krankenversicherung gekündigt, ist aber nach der Kündigung ohne gesetzlichen Versicherungsschutz, kann man innerhalb von drei Monaten die Wiederaufnahme in die Private zu den bisherigen Bedingungen verlangen - das sagt das deutsche Sozialrecht.

Wer diese Frist jedoch verpasst, hat ein Problem: Der alte Versicherer muss ihn nicht mehr aufnehmen, unter Umständen bleibt er völlig ohne Versicherungsschutz. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichts München (Az.: 26 O 24832/04). Im dort verhandelten Fall hatte ein Bayer seine Kranken-Vollversicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen gekündigt, um als Familienangehöriger in der gesetzlichen Kasse seiner Ehefrau unterzukommen. Als das nicht klappte, wollte er beim früheren Privatversicherer einen Neuvertrag abschließen. Der lehnte wegen desverschlechterten Gesundheitszustands des Antragstellers allerdings dankend ab. Weil der Mann auch sonst keinen Anbieter fand, der ihn versichern wollte, klagte er schließlich gegen den alten Versicherer auf Wiederaufnahme zu den bisherigen Bedingungen - allerdings ohne Erfolg.

Wie die Münchner Richter befanden, müsse ein privater Krankenversicherer innerhalb eines überschaubaren Zeitraums Klarheit darüber erlangen, ob er zur Fortsetzung eines gekündigten Vertrags verpflichtet ist. Die Drei-Monats-Frist des Sozialgesetzbuchs sei dazu durchaus angemessen. Weil der Kläger den Versicherungsantrag erst nach Verstreichen dieser Frist gestellt habe, sei sein Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme zu den früheren Bedingungen erloschen.

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