Private Mails verboten: Kündigung nach Abmahnung rechtens

25.03.2003
Ordnet der Arbeitgeber an, dass es zum Schutz der Unternehmensdaten vor elektronischen Viren allen Mitarbeitern untersagt ist, private E-Mails zu empfangen, zu öffnen und zu versenden, so rechtfertigt ein Verstoß gegen diese Anordnung den Ausspruch einer verhaltensbedingten außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung zunächst einmal einschlägig abgemahnt worden ist. Da im vorliegenden Fall der Arbeitgeber eine solche Abmahnung nicht ausgesprochen hatte, wurde die Kündigung des Arbeitgebers für unwirksam erklärt (Landesarbeitsgericht Kassel, Az.: 5 Sa 987/01). (jlp)

Ordnet der Arbeitgeber an, dass es zum Schutz der Unternehmensdaten vor elektronischen Viren allen Mitarbeitern untersagt ist, private E-Mails zu empfangen, zu öffnen und zu versenden, so rechtfertigt ein Verstoß gegen diese Anordnung den Ausspruch einer verhaltensbedingten außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung zunächst einmal einschlägig abgemahnt worden ist. Da im vorliegenden Fall der Arbeitgeber eine solche Abmahnung nicht ausgesprochen hatte, wurde die Kündigung des Arbeitgebers für unwirksam erklärt (Landesarbeitsgericht Kassel, Az.: 5 Sa 987/01). (jlp)

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