Private Nutzung des Firmenfahrzeugs

06.02.2000

Nach dem Einkommensteuergesetz ist die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat mit eins vom Hundert des inländischen Listenpreises des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung (zuzüglich Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen, wenn nicht unter anderem das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass diese so genannte Ein-Prozent-Regelung nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Diese Regelung muss der Steuerpflichtige, auch wenn sie pauschal ist, gegen sich gelten lassen. Gerade im Steuerrecht hat der Gesetzgeber einen weiteren Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum. Steuerlich gerecht ist diese Regelung auch deshalb, weil dem Steuerpflichtigen immer noch die Möglichkeit verbleibt, den Nachweis für den betrieblichen Aufwandsanteil konkret mit einem Fahrtenbuch zu führen (Bundesfinanzhof, Az.: III R 59/98). (jlp)

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