Bundesgerichtshof

Private Vorsorge-Renten sind komplett pfändbar

01.04.2008
Auch bei einer Insolvenz Selbstständiger gibt es keinerlei Pfändungs-Freibetrag Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala erklärt, wie man sein Vermögen durch Trennung betrieblicher und privater Vermögensbereiche schützen sollte.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied durch Urteil vom 15.11.2007 (Az. IX ZB 89/05), dass private Versicherungsrenten (z.B. Unfall- oder Berufsunfähigkeitsrenten) bzw. Versorgungsrenten (so genannte private Altersvorsorge) von ehemaligen Freiberuflern bzw. Selbstständigen keinerlei Pfändungsschutz genießen.

So ergeht es auch Selbstständigen und Freiberuflern, die auf das "Märchen" vertrauten, dass ihre betriebliche Altersversorgung durch Verpfändung vor dem Zugriff des Insolvenzverwalters oder vor Gläubigern geschützt sei. Der BGH gestattet es dem Insolvenzverwalter ausdrücklich die Rückdeckungsversicherung - trotz wirksamer Verpfändung und Unverfallbarkeit - einzuziehen (Az. IX ZR 138/04).

Pfändungsschutz: Versicherungsvertrags-Privileg nur für Arbeitnehmer und Beamte

Im Grundsatz sind daher nur Versorgungsbezüge und Ruhegelder vom Pfändungsschutz umfasst. Diese schuldet der Dienstherr oder ein Arbeitgeber. Nur dann kann bei Ledigen der pfändungsfreie Betrag von rund 900 Euro bzw. bei Verheirateten von weniger als 1400,00 Euro zum Tragen kommen. Soweit es sich um keine Versorgungsbezüge bzw. Ruhegeldansprüche handelt, besteht "für einen Pfändungsschutz von Renten von vorneherein kein Raum".

Auch kein Schutz der Familie bei Altersvorsorge über Versicherungen

Der BGH stellt klar, dass nur Angestellte und Beamte, die für sich oder ihre Angehörigen eine versicherungsrechtliche Altersvorsorge begründet haben, auch hierfür ein Vollstreckungsschutz gewährt werden kann. Dabei sind ausschließlich solche privaten Renten gemeint, die ein Ruhegehalt bzw. eine Hinterbliebenenversorgung ersetzen, mithin um Versicherungsleistungen die "aus Anlass des Ausscheidens aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis begründet werden". Daher sind fortlaufende Renten von Freiberuflern, Selbstständigen, oder nicht berufstätig gewesenen Personen nicht geschützt.

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