Aktuelle Steuerurteile VI

Privatnutzung eines betrieblichen Pkws

31.05.2013
Die Steuerexperten von SH+C stellen neue Rechtsprechung zu folgenden Themen vor: Verrechnung gewerblicher Einkünfte bei Ehegatten, häusliches Arbeitszimmer, Lohnzufluss aus Aktienoptionen, Abstandzahlung und Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs.
Grundsätzlich muss ein häusliches Arbeitszimmer eine bürotypische Grundausstattung aufweisen, doch die Finanzverwaltung lässt auch Ausnahmen zu.
Grundsätzlich muss ein häusliches Arbeitszimmer eine bürotypische Grundausstattung aufweisen, doch die Finanzverwaltung lässt auch Ausnahmen zu.
Foto: promifotos.de / pixelio.de

Die Steuerexperten von SH+C stellen neue Rechtsprechung zu folgenden Themen vor: Verrechnung gewerblicher Einkünfte bei Ehegatten, häusliches Arbeitszimmer, Lohnzufluss aus Aktienoptionen, Abstandzahlung und Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs.

Anscheinsbeweis durch vergleichbares Fahrzeug widerlegt

Ein wichtiges und für Unternehmer sehr hilfreiches Urteil kommt vom Bundesfinanzhof. Der hat nämlich entschieden, dass der Anscheinsbeweis für eine private Nutzung betrieblicher Pkw entkräftet ist, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Pkw in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind. Leider haben die Richter aber nicht näher festgelegt, wo genau die Grenzen für ein vergleichbares Fahrzeug liegen.

Verrechnung gewerblicher Einkünfte bei Ehegatten

Wenn ein Ehegatte positive Gewerbeeinkünfte hat, während der andere einen Gewerbeverlust ansetzen muss, werden bei der Zusammenveranlagung die Beträge vor der Berechnung des Gewerbesteuerentlastungsbetrags miteinander verrechnet. In der Folge kann es dazu kommen, dass der eine Ehegatte zwar Gewerbesteuer zahlen muss, eine Entlastung bei der Einkommensteuer aber nicht erfolgt, weil die Ehegatten durch den Verlust des anderen Gatten insgesamt gesehen keine positiven Gewerbeeinkünfte haben. Betroffen von dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind in erster Linie Altfälle, weil seit 2008 bei der Berechnung des Entlastungsbetrags nur die Summe der positiven Gewerbeeinkünfte anzusetzen ist.

Übungsraum eines Musikers als häusliches Arbeitszimmer

Nicht jedes Arbeitszimmer muss eine typische Büroausstattung haben. Auch der Übungsraum eines Berufsmusikers, der der Lagerung von Partituren, CDs und musikwissenschaftlicher Literatur sowie dem Präparieren des Instruments und dem Einstudieren der Musik dient, ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ein häusliches Arbeitszimmer. Für die klagende Musikerin war das Urteil in diesem Fall nicht erfreulich, weil für ein Arbeitszimmer die steuerliche Abzugsbeschränkung greift. Das Finanzgericht ging zuvor noch davon aus, dass es sich bei dem Raum eher um eine Art Tonstudio handelt und hatte die vollen Kosten zum Abzug zugelassen.

Lohnzufluss aus Aktienoptionen

Dass die Gewährung von Aktienoptionen an Arbeitnehmer zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt, ist unstreitig. Nicht immer eindeutig ist aber, wann der steuerpflichtige Lohn anfällt und wie hoch der Vorteil aus den Aktienoptionen anzusetzen ist. Der Bundesfinanzhof hat festgestellt, dass der Vorteil dem Arbeitnehmer dann zufließt, wenn er das Recht ausübt oder anderweitig verwertet. Zur anderweitigen Verwertung zählt insbesondere die Übertragung der Optionen auf einen Dritten. Wann dieser Dritte dann die Option ausübt, hat auf den Zeitpunkt des Lohnzuflusses keine Auswirkung, und die Höhe des steuerpflichtigen Lohns richtet sich nach dem Wert der Aktienoptionen zum Zeitpunkt der Verfügung darüber, nicht zu deren Ausübung durch Dritte.

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