Privatsphäre muss auch im Krankheitsfall geschützt werden

09.01.2008
Trotzdem müssen Arbeitnehmer ihren Arzt manchmal von der Schweigepflicht entbinden.

Wird ein Arbeitnehmer krank, sind Art, Ursache und Umfang seiner Erkrankung grundsätzlich seine Privatsache. Sie muss dem Arbeitgeber weder vom Beschäftigten noch vom Arzt mitgeteilt werden. Wer durch seine Krankheit arbeitsunfähig wird, ist jedoch verpflichtet, den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit sofort zu erbringen und die voraussichtliche Dauer seines Fernbleibens von der Arbeitsstelle dem Arbeitgeber mitzuteilen. Nur in Ausnahmen, etwa bei ansteckenden Krankheiten, bei denen ein wichtiges betriebliches Interesse besteht, hat der Arbeitgeber Anspruch auf Mitteilung der Erkrankung.

Für Unsicherheit bei vielen Beschäftigten sorgte die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.07.2005. Nach diesem Urteil müssen Arbeitnehmer ihren Arzt von der Schweigepflicht entbinden, wenn der Arbeitgeber bei der Vorlage einer Folgebescheinigung bestreitet, dass eine neue Erkrankung vorliegt. Andernfalls verlieren sie den Anspruch auf Fortzahlung ihres Entgelts.

Was sich einfach anhört, ist in der Praxis diffiziler und nicht etwa eine Mitteilungspflicht durch die Hintertür. Wann der Anspruch auf Lohnfortzahlung erlischt und wann ein Arzt von der Schweigepflicht entbunden werden darf, ist oft im Einzelfall zu prüfen.

Wiederholung - oder Fortsetzungserkrankung - die Tücke liegt im Detail

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen einer Wiederholungserkrankung und einer Fortsetzungserkrankung. Wiederholungserkrankungen liegen dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers auf verschiedenen Ursachen beruht, also jeweils eine neue Erkrankung vorliegt. In diesen Fällen entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung jeweils neu. Ausgenommen sind neue Erkrankungen, die während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eintreten. Wer also etwa am Ende der Rekonvaleszenzphase eines Beinbruches an Grippe erkrankt, erhält sein Gehalt nicht über den grundsätzlichen Entgeltfortzahlungszeitraum von sechs Wochen hinaus. Zwischen zwei verschiedenen Erkrankungen muss der Arbeitnehmer gearbeitet haben oder zumindest arbeitsfähig gewesen sein.

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