Grobe Fahrlässigkeit gegeben

Probefahrt? Und tschüss ...

07.08.2009
Nicht immer muss die Teilkaskoversicherung zahlen, wenn ein Kfz bei einer Probefahrt entwendet wird. Jens Klarmann* stellt ein Urteil hierzu vor.

Einem Kaufinteressenten sollte man ein Kraftfahrzeug nicht blindlings zur Probefahrt anvertrauen. Wenn er sich nämlich ohne Bezahlung mit dem guten Stück aus dem Staub macht, ist nicht nur der fahrbare Untersatz weg. Hat der Eigentümer die Entwendung durch eigene Unvorsichtigkeit erst ermöglicht, erhält er zudem auch von seiner Kaskoversicherung keinen Ersatz.

Das zeigt ein vom Landgericht Coburg entschiedener Fall vom 29. April 2009 (Az.: 13 O 717/08), bei dem ein Motorradeigentümer erfolglos seine Teilkasko auf Zahlung von 8.000 Euro verklagte. Weil er dem vermeintlichen Probefahrer das Krad ohne jede Sicherheitsmaßnahmen überlassen hatte, verlor er auch den Versicherungsschutz gegen Entwendung.

Der Fall trug sich wie folgt zu: Der Kläger wollte das Motorrad verkaufen. Als ein ihm namentlich nicht bekannter Kaufinteressent erschien, vertraute er ihm das PS-starke Zweirad zur Probefahrt an. Bedauerlicherweise war das Einzige, was zurückkam, eine SMS, mit der der "Käufer" dem Kläger mitteilte, dass das Motorrad nun gestohlen sei. Der so Getäuschte wollte sich bei seiner Teilkasko schadlos halten und forderte 8.000 Euro Versicherungsleistung wegen Diebstahles. Die Versicherung weigerte sich aber zu bezahlen. Ihrer Meinung nach hatte der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt.

Dem schloss sich das Landgericht Coburg an. Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger unvorsichtig und äußerst leichtsinnig handelte, weil er keinerlei Maßnahmen getroffen hatte, um sich gegen die Entwendung zu schützen. Indem er nicht einmal die Personalien des Kaufinteressenten vor der Probefahrt feststellte, lud er den Täter zum Diebstahl geradezu ein - obwohl allgemein bekannt ist, dass bei Probefahrten häufig Trickdiebstähle bzw. Betrügereien vorkommen. Die Versicherung war daher leistungsfrei. (OE)

Der Autor Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann ist Rechtsanwalt und Landesregionalleiter "Schleswig-Holstein" der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V.

Kontakt und Infos:

Passau, Niemeyer & Collegen, Tel.: 0431 974300, E-Mail: j.klarmann@pani-c.de, Internet: www.pani-c.de und www.mittelstands-anwaelte.de

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