Arbeitsrecht

Probezeit auch bei einfachen Tätigkeiten?

26.02.2008
Rechtsanwalt Dr. Christian Salzbrunn erklärt, wann eine Probezeit mit dem neuen Arbeitnehmer vereinbart werden darf.

Ein Arbeitsverhältnis beginnt in der Regel mit einer mehrmonatigen Probezeit. Sie soll dem Arbeitgeber auf der einen Seite darüber Aufschluss geben, ob der neue Mitarbeiter den Anforderungen der angebotenen Stelle gewachsen ist. Auf der anderen Seite gewährt sie auch dem Mitarbeiter die Möglichkeit zur Prüfung, ob die angebotene Tätigkeit seinen Vorstellungen entspricht.

Nach dem § 622 Abs. 3 BGB beträgt diese Erprobungsphase längstens 6 Monate und hat zur Folge, dass das Arbeitverhältnis innerhalb dieser Zeit mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden kann. Wird zwischen den Parteien allerdings keine Probezeit vereinbart und enthält der Arbeitvertrag keine vom Gesetz abweichenden Kündigungsfristen, beträgt die Grundkündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB dagegen 4 Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Kalendermonats.

Fraglich war bislang bei der Vereinbarung einer Probezeit jedoch, ob die Länge der Probezeit von einer Angemessenheitsprüfung abhängig ist. Ungeklärt war insoweit, ob sich die Dauer der Probezeit im Einzelfall nach der Schwierigkeit und der Komplexität der Tätigkeit zu richten hat oder ob unabhängig von der geschuldeten Tätigkeit immer die Höchstdauer von 6 Monaten des § 622 Abs. 3 BGB vereinbart werden kann.

Hierüber hatte nun das BAG in seinem Urteil vom 24.01.2008 zu befinden. In dem zu beurteilenden Sachverhalt ging es um einen Arbeiter, der mit einfachen Tätigkeiten betraut war. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart. Nach Ablauf von 4 Monaten kündigte der Arbeitgeber jedoch das Arbeitsverhältnis noch innerhalb der vereinbarten Probezeit. Hiergegen erhob der Arbeiter eine Klage. Er war der Auffassung, dass die Vereinbarung einer Probezeit von 6 Monaten bei einfachen Tätigkeiten nicht zulässig sei.

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