Das Wichtigste zum Probearbeitsverhältnis

Probezeit – trau, schau, wem ...

14.01.2011

3. Unbefristetes Arbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit

Insoweit nicht eine eindeutige Befristungsabrede im Arbeitsvertrag getroffen wurde, ist im Zweifel von einem unbefristeten Probearbeitsverhältnis auszugehen. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis grundsätzlich sowohl ordentlich als auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 626 BGB außerordentlich gekündigt werden.

§ 622 Abs. 3 BGB trifft eine ausdrückliche gesetzliche Regelung über die Kündigungsfrist während der Probezeit. Diese beträgt einheitlich für Arbeiter und Angestellte zwei Wochen, so weit die Probezeit jedoch von sechs Monaten nicht übersteigt. Eine ausdrückliche Vereinbarung der kurzen Kündigungsfrist ist nicht erforderlich, sie erfolgt aus der Probezeit abrede (Landesarbeitsgericht Düsseldorf NZA 96, 1156). Längere Kündigungsfristen während der Probezeit können einzelvertraglich vereinbart werden. Kürzere als die gesetzlichen Kündigungsfristen können gem. § 622 Abs. 4 BGB nur in Tarifverträgen geregelt werden.

Die außerordentliche Kündigung während der Probezeit ist möglich, wenn die Voraussetzungen des § 626 BGB erfüllt sind, also ein wichtiger Grund vorliegt und die Zweiwochenfrist des §§ 626 Abs. 2 BGB eingehalten ist. Keinen wichtigen Grund im Sinne des §§ 626 Abs. 1 BGB stellt grundsätzlich die fehlende Eignung des Arbeitnehmers dar, denn die Frage, ob der Arbeitnehmer geeignet ist, soll ja gerade während der Probezeit geprüft werden.

4. Befristetes Probearbeitsverhältnis

Der Erprobungszweck ist als sachlicher Grund für die Rechtfertigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses anerkannt. Voraussetzung für die wirksame Befristung ist, dass die Befristung nicht durch Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ausgeschlossen ist, die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses in einem angemessenen Verhältnis zur Probezeit steht und der Erprobungszweck Vertragsinhalt geworden ist.

Da im Zweifel von einem unbefristeten Probearbeitsverhältnis auszugehen ist, muss sich die Befristung eindeutig aus dem Vertrag ergeben. Die Beweislast für das Vorliegen eines befristeten Probearbeitsverhältnisses trägt immer derjenige, der sich auf die Befristung beruft, im Regelfall also der Arbeitgeber. (oe)

Weitere Informationen zum Thema und Kontakt:

Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Präsident des VdAA, c/o Dr. Gaupp & Coll, Stuttgart, Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de und www.vdaa.de

Christian Lentföhr, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Mitglied im VdAA, c/o W. Schuster und Partner GmbH, Schuster, Lentföhr & Zeh, Tel: 0211 658810, E-Mail: lentfoehr@wsp.de, Internet: www.esp.de

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