Problemfall Grundsteuer bei Gewerbeimmobilien

17.12.2007
Vermieter haben bei strukturellem Leerstand erhöhte Chancen auf einen Erlass der Grundsteuer. Wie es funktioniert, erklärt Rechtsanwalt Dr. Karsten Kensbock.

Die Grundsteuer ist eine wenig beachtete Steuer. Dennoch bringt sie für jeden Eigentümer von Immobilien eine Belastung mit sich. Insbesondere bei gewerblicher Vermietung in Regionen mit strukturellem Leerstand stellt sich damit die Frage, ob ein Erlass der Grundsteuer einer finanziellen Entlastung dienen kann. Aufgrund eines vom Bundesfinanzhof angestoßenen Verfahrens vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe kann hier künftig eine Änderung der Rechtsprechung zu erwarten sein.

Bislang war die Grundsteuer insbesondere durch die seit dem 01. August 2005 beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Besteuerung des persönlichen Gebrauchs des Grundvermögens ins Blickfeld geraten. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch mit Entscheidung vom 21. Juni 2006 die Verfassungsbeschwerde gegen die Grundsteuer nicht zur Entscheidung angenommen. Damit steht fest, dass hier eine Feststellung eines Verfassungsverstoßes nicht zu erwarten ist.

Chancen für eine Minderung der Grundsteuer ergeben sich jedoch für einen Teil der Grundstückseigentümer aus einem aktuellen Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 26. Februar 2007, II R 5/05, sowie aus dem darauf folgenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen eines Verfahrens vor dem gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Az: GmS-OBG 1/07. Der Bundesfinanzhof hat die bisherige Auslegung des Grundsteuerrechtes im Hinblick auf den Erlass der Grundsteuer durch das Bundesverwaltungsgericht angegriffen.

Durch das Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe kam die Frage der Auslegung der Erlassgründe der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung auf den Tisch. Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe ist zuständig, da für die Rechtsmittel gegen die Grundsteuer teilweise die Finanzgerichte und teilweise die Verwaltungsgerichte zuständig sind, abhängig von den jeweiligen Regelungen des einzelnen Bundeslandes.

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