Produktaufklärung kann herabgesetzt werden

05.05.2003
Den Hersteller eines Produktes treffen grundsätzlich weit reichende Instruktions- und Warnpflichten für sein Produkt, um mögliche Gefahren für den Anwender weitest gehend auszuschließen. Bei einem Produkt (hier: Pflanzenschutzmittel), dessen bestimmungsgemäße Nutzung nur durch sachkundige Abnehmer in Betracht zu ziehen ist, sind die Instruktions- und Warnpflichten des Herstellers (Vertreibers) deutlich herabgesetzt (Oberlandesgericht Celle, Az.: 20 U 24/01) (jlp)

Den Hersteller eines Produktes treffen grundsätzlich weit reichende Instruktions- und Warnpflichten für sein Produkt, um mögliche Gefahren für den Anwender weitest gehend auszuschließen. Bei einem Produkt (hier: Pflanzenschutzmittel), dessen bestimmungsgemäße Nutzung nur durch sachkundige Abnehmer in Betracht zu ziehen ist, sind die Instruktions- und Warnpflichten des Herstellers (Vertreibers) deutlich herabgesetzt (Oberlandesgericht Celle, Az.: 20 U 24/01) (jlp)

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