Prominenz geht vor Schnelligkeit

18.01.2001

Normalerweise gilt bei der Vergabe von markanten Internet-Adressen: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Diese demokratische Regel wird jedoch durch den Bekanntheitsgrad der interessierten Anspruchsteller aufgeweicht. Immer mehr Prominente wehren sich dagegen, dass Wildfremde deren vollen Vor- und Zunamen als Web-Adresse beanspruchen. Diese Unbill geschah Ex-Tennis-Crack Boris Becker letztes Jahr. Er ging gerichtlich dagegen an und gewann. So von seiner Wichtigkeit überzeugt, hat er sich nun auch für eine seiner diversen Firmen in Rechts-Zeug gelegt. Becker beantragte für das Internet-Portal, die Sportgate AG, an der er und Helmut Thoma beteiligt sind, vor dem Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung gegen die New-Data-Services GmbH, die Inhaberin der Domain Sport-Gate.de ist.

Bereits im Mai 2000 hatten die beiden Geschäftsführer dieser Firma Pläne für ein Informationsportal unter der Domain "Sportgate.de". Als die Sportgate AG (die von Tennis-Becker und RTL-Thoma) später ihre Pläne öffentlich machten, wichen die New-Data-Services-Leute freiwillig auf die Adresse Sport-Gate.de aus. Doch das war den Promis zu ähnlich. Am 7. Dezember 2000 mahnte die Sportgate AG die Berliner GmbH ab und forderte die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung. Die kleine Firma bot eine außergerichtliche Einigung an, die jedoch von der Sportgate AG verweigert wurde. Nun ist seit Beginn dieses Jahres eine einstweilige Verfügung anhängig. Der Gegenstandswert beläuft sich auf 100.000 Mark.

Die beiden Geschäftsführer von New-Data-Services wähnen sich in Sicherheit, da sie das Projekt Sport-Gate.de früher geplant haben als Becker und Co. Ihrer Meinung nach besteht durch den Bindestrich keine Verwechslungsgefahr. Rechtsexperten sehen das aber ganz anders. Daniel Dingeldey, Rechtsanwalt und Online-Redakteur bei Domain-Recht.de, erklärt das so: "Auch wenn die Sportgate AG neu auf dem Markt ist, so ist sie doch aufgrund der prominenten Inhaber schnell bekannt geworden. Ob die Bekanntheit ausreicht, um eine Kennzeichnungsverletzung zu begründen, wird der Richter entscheiden müssen. Dass der Bindestrich im Domain-Namen keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr ausschließt, ist unter anderem vom LG Köln im Urteil vom 10.6.1999 Aktenzeichen 31 O 55/99 entschieden worden." Der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens ist noch offen. (go)

www.domain-recht.de

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