Alkoholkonsum nach Verkehrsunfall

Prost! Nachtrunk und die Versicherungsfolgen

06.11.2008
Ein Autofahrer ist nach einem Verkehrsunfall nicht grundsätzlich daran gehindert, Alkohol zu sich zu nehmen - auch wenn die Kfz-Versicherung anderer Meinung ist.

Insbesondere bedeutet diese Alkoholaufnahme für sich genommen noch nicht unbedingt eine Verletzung seiner gegenüber dem Haftpflicht- oder Kaskoversicherer bestehenden Aufklärungsobliegenheit. Doch es kann anders kommen, wie der folgende Fall zeigt.

Ein Autofahrer hatte mit seiner ehemaligen Fußballmannschaft und danach mit Freunden gefeiert, nach eigenen Angaben aber nur wenig Alkohol zu sich genommen. Am nächsten Morgen geschah es dann: Nach einem heftigen Streit mit seiner Freundin kam er mit dem Auto seiner Mutter an einer engen Fahrbahneinmündung von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Baum. Das Fahrzeug erlitt Totalschaden.

Das muss man erst einmal zu Hause beichten. Zum - vermeintlichen - Glück führte der Autofahrer zufällig eine Flasche Wodka bei sich und nahm erst einmal einen kräftigen Schluck. Erst am späten Vormittag wagte er sich zur Polizei. Dort wurden ihm zwei Blutproben entnommen: Blutalkoholkonzentration: 0,66 beziehungsweise 0,57 Promille.

Hoch die Tassen nach dem Unfall - da staunt die Versicherung

Die Versicherung wollte nicht für den Schaden aufkommen. Der Autofahrer habe sich - so sah es die Versicherung - erstens nicht von der Unfallstelle entfernen und erst am späten Vormittag die Polizei aufsuchen dürfen. Zweitens habe der Wodkakonsum dazu dienen sollen, den wahren Alkoholgehalt zum Unfallzeitpunkt zu verschleiern. Damit habe er seine Aufklärungsobliegenheit in grober Weise verletzt. Die Versicherung wähnte sich von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei.

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