Provisionsanspruch

11.09.2000

Vermittelt ein Handelsvertreter Produkte, die außerhalb seiner Produktbeschränkung liegen, so steht ihm gleichwohl der gesetzliche Provisionsanspruch gemäß § 354 BGB zu, wenn diese Tätigkeit im Interesse des Unternehmers war und befugtermaßen geschehen ist. Indizien hierfür sind das Zuordnen einer Kundennummer und die Akzeptanz dieser Vermittlungstätigkeit durch den Unternehmer. Eine Rückforderung der Provision ist damit ausgeschlossen (Oberlandesgericht München, Az.: 7 U 5715/97). (jlp)

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