Publizitätspflicht verschärft

06.08.2000

Fachleute schätzen, dass heute lediglich zehn Prozent der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die zur Publizität verpflichtet sind, auch ihre Bücher offen legen. Die Bundesregierung hat daraufhin die Publizitätspflichten verschärft und wird den Verstoß dagegen künftig mit empfindlichen Zwangsgeldern bestrafen. Die Buße kann nach dem "Kapitalgesellschaften und Co-Richtlinien-Gesetz" bis zu 50.000 Mark betragen. Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin beharrt auf der Veröffentlichung der finanziellen Interna und begründet dieses Bestreben unter anderem so: "Publizität ist hier der Preis für die gesellschaftsrechtliche Haftungsbeschränkung." Das zuständige Registergericht soll nach den Plänen die Eintragung in das Handelsregister verweigern können, wenn die betroffene GmbH nicht vorher ihren Jahresabschluss eingereicht hat.

Die Bundesregierung reagiert mit der Gesetzesnovelle auf zwei Urteile des Europäischen Gerichtshofes. Das deutsche Recht, wonach lediglich Gesellschafter, Gläubiger und Betriebsrat einer GmbH berechtigt sind, eine Veröffentlichung des Zahlenwerkes vor Gericht durchzusetzen, verstößt nach diesen Urteilen gegen europäisches Recht. Deshalb muss das Justizministerium reagieren, sonst drohen Berlin seinerseits aus Brüssel saftige Bußgelder. Die Publizitätspflicht gilt generell für alle GmbHs, unabhängig von Beschäftigten- und Umsatzzahlen oder Bilanzsummen. (pw)

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