Pünktlichkeit auch bei Bahnstreik Pflicht

15.08.2007
Wegerisiko tragen Arbeitnehmer

Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen für einen kürzeren Zeitraum nicht arbeiten können, haben sie grundsätzlich einen Anspruch auf Freistellung und Fortzahlung ihres Lohnes. Dazu zählen beispielsweise besondere familiäre Ereignisse wie die eigene Hochzeit oder die Geburt des eigenen Kindes. Liegt der Grund für die Arbeitsverhinderung dagegen nicht in der Person des Arbeitnehmers, sondern bestehen objektive Leistungshindernisse, verlieren die Arbeitnehmer ihren Lohnanspruch. Darauf hat Bayerns Arbeitsministerin Christa Stewens in München hingewiesen.

"Auch wenn also die Bahn wegen Streiks nicht fährt oder wenn witterungsbedingt schlechte Straßenverhältnisse herrschen, ist Pünktlichkeit am Arbeitsplatz Pflicht. In diesen Fällen verwirklicht sich das so genannte allgemeine Wegerisiko, das grundsätzlich vom Arbeitnehmer zu tragen ist", erläuterte Stewens und fügte hinzu: "Wer in diesen Fällen zu spät oder gar nicht kommt, muss mit Lohnkürzungen rechnen. Der Arbeitnehmer kann sich nicht auf höhere Gewalt berufen, sondern muss gegebenenfalls nacharbeiten." Berufstätige sollten sich rechtzeitig informieren, ob und wann die Bahn fährt, und entsprechend Vorsorge treffen. Bestehe keine Alternative zur Bahn, bleibe nichts anderes übrig als einen Urlaubstag zu nehmen. (mf)

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