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28.10.2004

Das Finanzgericht Niedersachsen hat festgestellt, dass eine Microsoft-Excel-Tabelle nicht den Anforderungen eines Fahrtenbuchs genügt (Az. 2 K 636/ 01) und verlangt eine handschriftliche zeitnahe Aufzeichnung.

Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach der Kündigung erhoben werden. Wird diese Frist aus Unkenntnis versäumt, ist dies kein Grund, die verspätete Klage doch noch zuzulassen.

Eine Straftat im Rahmen der Tätigkeit für einen Betrieb rechtfertigt die fristlose Kündigung. Ein Mitarbeiter hatte seinen Fahrtenschreiber manipuliert. Seine Klage gegen die Kündigung wurde abgewiesen.

Laut dem OLG Thüringen können Sachverständige nicht an Vergabeverfahren teilnehmen, wenn sie im Vorfeld beratend für die öffentliche Hand tätig gewesen sind. Grund: der Wissensvorsprung.

Nach Auffassung des Landgerichts München I ist die AGB-Klausel "die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Entgelte ... bleibt auch bei rechtzeitigem Widerruf bestehen" eines Service-Providers unzulässig. MF

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