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01.04.2004

Die Kosten für die Erstellung des Gesellenstücks hat der Ausbildungsbetrieb zu tragen. Der Auszubildende muss nur zahlen, wenn dies vorher vereinbart wurde (Landgericht Cottbus, Az. 1 S 300/02).

Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen. Gibt der Arbeitgeber dem gekündigten Mitarbeiter versehentlich eine Kopie des Kündigungsschreibens, so ist die Schriftform trotzdem gewahrt (Az. 4 Sa 1651/02).

Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses durch eine betriebsbedingte Kündigung bleibt die Kündigung wirksam, auch wenn sich die Auftragslage bessert. Die Klage von sechs Sachbearbeitern wurde abgewiesen.

Das Bundesarbeitsgericht hat bestätigt, dass in einem Arbeitsvertrag auch eine Vertragsstrafe festgelegt werden darf. Diese müsse aber in einem angemessenen Verhältnis zum sanktionierten Verhalten stehen.

Verweigert ein Mitarbeiter die Zusammenarbeit mit seinem Chef, so ist das noch kein Grund für eine fristlose Kündigung. Der Kündigung müsse nämlich eine Abmahnung vorausgehen, so das Arbeitsgericht Frankfurt. MF/BZ

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