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27.01.2005

Die Probezeit für Auszubildende darf laut Bundesbildungsgesetz höchstens drei Monate betragen. Diese Frist darf voll ausgeschöpft werden. Dies gilt auch, wenn zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Umfrage der Internetstellenbörse Monster unter 9.138 Personen: Demnach erwartet zirka ein Drittel 2005 eine erhebliche Verbesserung der beruflichen Situation. Ein Drittel geht von einer Verschlechterung aus.

Der so genannte Tennisarm gilt weder als Berufskrankheit noch als Dienstunfall. Die Behandlungskosten auf Grund dieser Erkrankung können deshalb nicht erstattet werden (Verwaltungsgericht Koblenz).

Ständiges verspätetes Erscheinen zur Arbeit rechtfertigt die fristlose Kündigung. Zwar sei Pünktlichkeit nur eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht, aber der firmeninterne Ablauf könne stark beeinträchtigt werden.

Wer aus Wut über einen verlorenen Prozess die Tür des Gerichtssaals zuknallt, muss mit einem Ordnungsgeld von 200 Euro rechnen. Mit einer solchen Aktion werde nämlich die Würde des Gerichts verletzt. BZ

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