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20.01.2005

Unternehmen müssen ihre Mitarbeiter im Fall der Kündigung nicht auf ihre sofortige Meldepflicht beim Arbeitsamt hinweisen, so das Arbeitsgericht Frankfurt in einem aktuellen Urteil (AZ: 15 Ca 8562/04).

Zeitarbeitern müssen dieselben Arbeitsbedingungen und Löhne gewährt werden wie Mitarbeitern mit festen Verträgen. Das bestätigte jetzt das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Wer seinen Arbeitgeber bei Kunden schlecht macht, riskiert die fristlose Kündigung. Dies gilt laut den Frankfurter Arbeitsrichtern auch dann, wenn der Mitarbeiter ohnehin nur noch kurze Zeit im Betrieb bleiben würde.

Die Insolvenz eines Unternehmens hat auf den Urlaubsanspruch der Mitarbeiter keinen Einfluss. Das entschied das LAG Rheinland-Pfalz. Denn rechtlich bestehe das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fort.

Ein Konzern muss vor der Kündigung eines Mitarbeiters prüfen, ob dieser eventuell bei einer Tochterfirma weiterbeschäftigt werden kann. Geschieht das nicht, ist die Kündigung unter Umständen unwirksam. MF

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