Aktuelle Steuertipps, Teil 3

Rabatte, Gebrauchtwagen, Zinsen



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Die Experten der Steuerkanzlei SH+C nennen Details zu Mitarbeiterrabatten bei Lieferanten, zu Reisemitbringseln, zur Zinsschranke und zum Investitionsabzugsbetrag.

Mitarbeiterrabatte bei Lieferanten

Mitarbeiterrabatte des Arbeitgebers sind üblich, aber auch Rabatte von Geschäftspartnern des Arbeitgebers sind nichts Ungewöhnliches. Die Kreativität des Finanzamts kennt manchmal keine Grenzen, und so kann es schon passieren, dass ein Mitarbeiter-Vorteilsprogramm des Lieferanten plötzlich als steuerpflichtiger Arbeitslohn von dritter Seite gilt. Doch der Bundesfinanzhof hat dem Einhalt geboten: Preisvorteile und Rabatte, die Arbeitnehmer von Dritten erhalten, sind nur dann Lohn, wenn sie sich für den Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine Arbeit darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen.

Das wäre der Fall, wenn der Dritte anstelle des Arbeitgebers die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vergütet, indem der Arbeitgeber etwa einen ihm zustehenden Vorteil im abgekürzten Weg an seine Mitarbeiter weitergibt. Wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung der Rabatte aber lediglich mitgewirkt hat, liegt nicht schon allein deshalb Arbeitslohn vor. Das gilt erst recht, wenn der Arbeitgeber von der Rabattgewährung nur Kenntnis hatte und das Angebot duldet, aber sonst keinen Einfluss ausübt.

Gebrauchter Pkw ist kein persönliches Gepäck

Reisemitbringsel im persönlichen Gepäck sind bis zu einem Wert von 300 Euro eigentlich von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer befreit. Auf diese Regelung hatte sich auch der Käufer eines Gebrauchtwagens berufen, der seinen Pkw für 250 Euro in der Schweiz erworben hatte. Sowohl beim Zollamt als auch beim Finanzgericht Baden-Württemberg stieß er jedoch mit diesem Argument auf taube Ohren. Ein Kfz sei nun einmal ein Transportmittel und damit schon aufgrund seiner Größe nicht als Gepäckstück im Sinne des Befreiungstatbestands anzusehen.

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke

Als Teil der Unternehmensteuerreform 2008 wurde auch die Zinsschranke eingeführt, die seither den Betriebsausgabenabzug von Zinsaufwendungen von mehr als 3 Mio. Euro begrenzt. Das Finanzgericht Münster hat nun ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke geäußert.

Auch wenn die Zinsschranke in erster Linie missbräuchliche konzerninterne Gewinnverlagerungen verhindern soll, führe sie ebenso bei üblichen Fremdfinanzierungen zu einer erheblichen Belastung. Das Gericht hält es daher für zweifelhaft, dass die Zinsschranke dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit entspricht.

Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrages möglich

Geht man nach der Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums, kann ein Investitionsabzugsbetrag nur in einem Jahr geltend gemacht werden und damit nicht nachträglich aufgestockt werden. Ganz anders sieht das das Niedersächsische Finanzgericht, das einem Unternehmer die nachträgliche Aufstockung ausdrücklich genehmigt hat, solange die Höchstgrenze für den Investitionsabzugsbetrag noch nicht erreicht ist.

Das Gesetz enthalte keine entsprechende Einschränkung, und auch rechtssystematisch würde die Beschränkung keinen Sinn machen, zumal es bei der Vorgängervorschrift (Ansparabschreibung) möglich war, die Rücklagenbildung beliebig über den Ansparzeitraum zu verteilen. Die Argumentation des Finanzgerichts ist schlüssig, trotzdem muss sich jetzt der Bundesfinanzhof mit der Frage befassen. (oe)

Quelle: www.shc.de

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