Das Oberverwaltungsgericht NRW hat zwei für Verkehrsteilnehmer wichtige Beschlüsse verkündet. Beide Beschlüsse sind unanfechtbar. Sie beantworten die Frage, ob nach Fahrten mit dem Fahrrad oder dem E-Scooter unter Alkohl- oder Drogeneinfluss die Teilnahme am Straßenverkehr mit diesen Fahrzeugen verboten werden kann (Aktenzeichen 16 B 175/23 und 16 B 1300/23). Darauf hat Klaus Schmidt-Strunk, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Limburg und Vizepräsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, hingewiesen.
Amphetamin auf dem E-Scooter, Alkohol auf dem Rad
Ein Antragsteller fuhr unter dem Einfluss von Amphetamin einen E-Scooter. Der andere Antragsteller wies bei einer Fahrt mit dem Fahrrad eine Blutalkoholkonzentration von über 2 ‰ auf. Beide besitzen keine Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (zum Beispiel Pkw).
In beiden Fällen untersagten die Fahrerlaubnisbehörden das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen. Die hiergegen gerichteten Eilanträge lehnten die Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Gelsenkirchen ab. Die Beschwerden der Antragsteller hatten beim Oberverwaltungsgericht Erfolg.
Oberverwaltungsgericht NRW gibt Fahrern Recht
Zur Begründung führte der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts aus: "Die streitigen Anordnungen können nicht auf die Vorschrift der Fahrerlaubnis-Verordnung gestützt werden, wonach die Fahrerlaubnisbehörde jemandem das Führen von Fahrzeugen zu untersagen hat, der sich als hierfür ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet erweist. Denn diese Norm ist nicht hinreichend bestimmt und verhältnismäßig. Ein solches Verbot schränkt die grundrechtlich geschützte Fortbewegungsmöglichkeit der Betroffenen deutlich ein."
Außerdem seien fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im Vergleich zu Kraftfahrzeugen in der Regel weniger gefährlich. Die Vorschrift berücksichtige diese Aspekte nicht und regele insbesondere nicht hinreichend klar, in welchen Fällen jemand ungeeignet oder bedingt geeignet zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ist und wann Eignungszweifel bestehen.
Frühere Urteile aus Bayern und Rheinland-Pfalz
Mit den Entscheidungen schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 17.04.2023, Aktenzeichen 11 BV 22.1234) und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 20.03.2024, Aktenzeichen 10 A 10971/23.OVG) an.
Alkoholfreie Alternativen im Kommen