Rasante Technologie rechtfertigt

25.05.2001

Bei unvorhergesehener rasanter technologischer Entwicklung ist eine Vertragspartei berechtigt, auf Grund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage einen über elf Jahre fest abgeschlossenen Mietvertrag für eine Telefonanlage vorzeitig zu kündigen, ohne dass die andere Vertragspartei Schadenersatzforderungen geltend machen kann (Amtsgericht Leverkusen, Az.: 24 C 439/99). (jlp)

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