Kfz-Versicherung muss nicht zahlen

Raser setzen Vollkaskoschutz aufs Spiel

04.12.2009
Wer falsche Angaben über Unfallhergang und Geschwindigkeit macht, verletzt die Aufklärungspflicht.

Wer dem Kfz-Versicherer falsche Angaben über Unfallhergang und Geschwindigkeit macht, verstößt gegen seine Aufklärungspflicht und verliert den Vollkaskoschutz. Das musste ein Raser vor dem Saarbrücker Oberlandesgericht erfahren (Az. 5 U 78/08).

Der Mann war mit seinem Ferrari auf einer kurvigen Landstraße unterwegs. Nachdem er eine andere Autofahrerin riskant überholt hatte, kam er von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Baumstumpf. Am Ferrari entstand ein Schaden von rund 70.000 Euro. Gegenüber seinem Vollkaskoversicherer gab der Mann an, nicht schneller als die an der Unfallstelle erlaubten 70 km/h gefahren zu sein. Schuld sei ein entgegenkommender Dritter gewesen, dem er habe ausweichen müssen. Weil ein Sachverständiger anhand der Unfallspuren feststellte, dass der Ferrarifahrer zum Unfallzeitpunkt tatsächlich mit rund 115 km/h unterwegs gewesen war, verweigerte der Versicherer die Schadenregulierung wegen grober Fahrlässigkeit und vorsätzlicher Falschangabe der Geschwindigkeit. Es kam zum Rechtsstreit, das Saarbrücker Oberlandesgericht bestätigte die Auffassung des Kfz-Versicherers.

Wie die überholte Autofahrerin bestätigt habe, sei der Unfallfahrer mit hoher Geschwindigkeit unterwegs gewesen, so das Gericht. Das entgegenkommende Fahrzeug sei erst aufgetaucht, als sich der Ferrari schon mit zwei Rädern auf dem unbefestigten Seitenstreifen befand. Schon der Anscheinsbeweis spreche dafür, dass Unfallursache die überhöhte Geschwindigkeit war. Beim Ausfüllen einer Schadenanzeige könne man sich zwar um wenige Stundenkilometer verschätzen, eine Abweichung von mehr als 25 km/h sei aber vom Versicherer nicht mehr hinzunehmen. Durch die Falschangabe hat der Kläger vorsätzlich gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, der Versicherer braucht den Schaden nicht zahlen. (oe)

Quelle: www.moneytimes.de

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