Teil 1

Rauchen im Job

17.08.2010

Rauchverbote mit Einschränkung

Andererseits sind auf Arbeitgeberseite bei der Einführung von betrieblichen Rauchverboten auch gewisse Einschränkungen zu beachten. Da die Einführung von Rauchverboten und -beschränkungen die Frage der allgemeinen Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG betrifft, ist in mitbestimmungspflichtigen Unternehmen der Betriebsrat bei den Entscheidungen mit einzubeziehen. Dabei haben die Betriebsparteien insbesondere die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Insoweit wäre ein generelles Rauchverbot für das gesamte Betriebsgelände, also auch beispielsweise im Freien, unverhältnismäßig. Denn das Recht der Raucher auf die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit aus Art. 2 GG ist ebenfalls zu beachten. Daher sollte der Arbeitgeber im Zweifel den Rauchern eine Rauchgelegenheit zur Verfügung stellen, wo sichergestellt ist, dass Belästigungen der übrigen Arbeitnehmer vermieden werden. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu im Jahre 1999 entschieden, dass dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt wird, wenn das Rauchen nur außerhalb der Betriebsräume und nur auf einem Teil des Freigeländes in einem überdachten Unterstand gestattet ist (BAG, Urteil vom 19.01.1999, Az.: 1 AZR 499/98). Vorstehendes gilt auch für Arbeitgeber in einem betriebsratslosen Unternehmen, die aufgrund ihres Weisungs- und Hausrechts Regelungen zum Rauchen einseitig einführen können.

Hält sich ein Arbeitnehmer nicht an die Regelungen in einem Betrieb zum Rauchverbot, kann er abgemahnt und - im Wiederholungsfalle - gekündigt werden. Dies musste z. B. ein Lagerarbeiter in einem Kündigungsschutzverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Köln feststellen, nachdem er sich bei seinem Arbeitgeber mehrfach nicht an das dort bestehende betriebliche Rauchverbot hielt, deswegen bereits einschlägig abgemahnt wurde und dann nach einem weiteren Verstoß gegen das Rauchverbot letztendlich gekündigt wurde (LAG Köln, Urteil vom 01.08.2008, Az.: 4 Sa 590/08).

Umgekehrt hat jeder nichtrauchende Arbeitnehmer, der sich belästigt fühlt und um seine Gesundheit fürchtet, gemäß § 618 BGB i. V. m. § 5 ArbStättV einen einklagbaren Anspruch auf Einhaltung des Nichtraucherschutzes. So gab z. B. das BAG der Klage eines Croupiers statt, der von seinem Arbeitgeber - einer Berliner Spielbank - die Zuweisung eines rauchfreien Arbeitsplatzes an seinem Roulettetisch verlangte, obwohl bis dato in dem Spielsaal und der daran angrenzenden Bar geraucht werden durfte (BAG, Urteil vom 19.05.2009, Az.: 9 AZR 241/08).

Gegebenenfalls kommt in diesem Rahmen sogar der Erlass einer einstweiligen Verfügung in Betracht. Des Weiteren können sich Arbeitnehmer auch wegen Verletzung der Arbeitsstättenverordnung beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt beschweren. Vor solchen Schritten eines Arbeitnehmers sollte allerdings der Arbeitgeber schriftlich informiert werden und ihm im Rahmen einer Frist Gelegenheit zur Abhilfe verschafft werden, um ein ansonsten intaktes Arbeitsverhältnis nicht unnötig zu belasten.

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