CGZP-Beschluss und Zeitarbeitsfirmen

Raue Zeiten für Arbeitnehmerverleiher

15.07.2011
Zahlreiche Leiharbeitnehmer werden Lohnansprüche nachfordern. Dr. Christian Salzbrunn sagt, warum.

Zunächst müssen sich die Zeitarbeitsfirmen, die auf der Grundlage der CGZP-Tarifverträge (Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit) tätig waren, darauf einstellen, dass zahlreiche Leiharbeitnehmer erhebliche Lohnansprüche nachfordern werden

Die Leih- bzw. Zeitarbeit ist mittlerweile ein sehr bedeutendes Instrumentarium geworden, um in dem manchmal doch sehr starren deutschen Arbeitsrecht eine gewisse Flexibilisierung des Personaleinsatzes zu erreichen. Eine solche Arbeitnehmerüberlassung zeichnet sich dadurch aus, dass ein Arbeitnehmer bei einem so genannten Zeitarbeitsunternehmen (dem Verleiher) eingestellt wird, dort aber nicht tätig wird, sondern an einen Drittbetrieb (den Entleiher) überlassen wird, wo der Arbeitnehmer nach dessen Weisungen dann tätig wird.

Für den Entleiher hat dies den Vorteil, dass er gerade in konjunkturell schwachen Phasen die Größe seiner Belegschaft kurzfristig reduzieren kann, indem er auf einen weiteren Einsatz der Leiharbeitnehmer verzichtet, ohne diesen Leiharbeitnehmern unter der Berücksichtigung der strengen Regelungen des deutschen Kündigungsschutzrechtes (verbunden unter Umständen mit sehr hohen Abfindungszahlungen) kündigen zu müssen.

Diese Flexibilisierung des deutschen Arbeitsmarktes sollte nach den generellen Vorstellungen des Gesetzgebers jedoch nicht zusätzlich dazu führen, dass die Leiharbeitnehmer gegenüber der Stammbelegschaft zu schlechteren Konditionen beschäftigt werden. Daher entschied der Gesetzgeber sich für einen Gleichbehandlungsgrundsatz, dem Gebot des so genannten "equal-pay" bzw. "equal-treatment". Damit dürfen Leiharbeitnehmer gem. § 9 Nr. 2 AÜG gegenüber den vergleichbaren Stammarbeitskräften des Entleiherbetriebes für die Zeit ihrer Überlassung im Hinblick auf ihre wesentlichen Arbeitsbedingungen nicht schlechter gestellt werden als die Stammarbeitskräfte.

Zu diesen wesentlichen Arbeitsbedingungen zählen insbesondere das Arbeitsentgelt, der Urlaub und die Arbeitszeit. Allerdings gewährt das Gesetz mit § 9 Nr. 2 Hs. 3 AÜG die Ausnahmemöglichkeit, durch den Abschluss von Tarifverträgen von dem Gleichstellungsgrundsatz zu Lasten der Leiharbeitnehmer abzuweichen.

Die Folge dieser Ausnahmereglung war, dass ein regelrechter Boom von Tarifverträgen für Zeitarbeitsunternehmen entstand. Unter anderem wurde im Zuge dessen im Dezember 2002 aus einem Zusammenschluss von seinerzeit sechs Gewerkschaften die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (kurz: CGZP) gegründet, die seit Anfang 2003 zahlreiche Tarifverträge geschlossen hat, welche für die Leiharbeitnehmer wesentlich schlechtere Arbeitsbedingungen (vor allem Lohnzahlungen) vorsahen, als sie für vergleichbare Stammmitarbeiter der Entleiher zu leisten waren.

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