Rauferei unter Kollegen: Keine Lohnfortzahlung bei Verletzung

12.12.2005
Wer sich bei einer selbstverschuldeten Rauferei mit Kollegen verletzt, dem droht zusätzlich auch noch finanzieller Schaden.

Provoziert ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit eine Rauferei und verletzt sich dabei schwer, kann ihm der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit verweigern. Vor allem, wenn der übermütige Raufbold zu Beginn der Handgreiflichkeiten selber ordentlich ausgeteilt hat. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm hervor.

Der Anwalt-Suchservice berichtet: Mitarbeiter einer Firma in Ostwestfalen hatten eine inoffizielle Betriebsfeier in einer Kneipe organisiert. Am Ende des feuchtfröhlichen Abends ließ sich die etwa 20-köpfige Belegschaft von einem Bus nach Hause fahren. Unter ihnen auch ein 26-jähriger Holzmechaniker, der mittlerweile 2,16 Promille intus hatte. Während die Kollegen im Bus für ausgelassene Stimmung sorgten, schmetterte der junge Mann von der Rückbank aus ein selbstgedichtetes Lied mit der Strophe: "Ich bin froh, dass ich nicht 40 bin". Ein älterer Arbeitskollege mit ähnlich hohem Promillespiegel fand das gar nicht komisch, die Lage eskalierte. Dem Wortgefecht zwischen den beiden Streithähnen folgte schnell ein Handgemenge, bei dem beide ordentlich austeilten und der Jüngere am Ende durch die Heckscheibe des fahrenden Busses auf die Straße flog. Aufgrund der schweren Verletzungen konnte er sechs Wochen nicht arbeiten. Sein Chef zahlte ihm wegen der selbstverschuldeten Arbeitsunfähigkeit keinen Cent, wogegen der Raufbold schließlich klagte.

Doch die Richter des LAG Hamm wiesen die Klage ab (Urteil vom 24.9.2003 - 18 Sa 785/03). Der junge Mann habe sich ungewöhnlich leichtfertig einem Verletzungsrisiko ausgesetzt. Wer sich unter erheblichen Alkoholeinfluss dermaßen aufführe, handle gröblich gegen das von einem verständlichen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten, so die Richter. (mf)

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