BGH hat Rechtsklarheit geschaffen

Rausschmiss - und dann Aufhebungsvertrag?

20.07.2009

BGH-Urteil hat Rechtklarheit geschaffen

Das Urteil des BGH ist zu begrüßen, da es in den in der Praxis häufig vorkommenden Fällen, in denen eine Kündigung erst einmal ausdrücklich angedroht wird, aber vonseiten des Arbeitgebers in der Hoffnung auf eine einvernehmliche Lösung über einen Aufhebungsvertrag noch nicht ausgesprochen wird, Rechtsklarheit in Bezug auf die von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmenden Anwaltskosten schafft.

Allerdings lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen, dass die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts bei den Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag generell von den Rechtsschutzversicherungen übernommen werden müssen. Eine Eintrittspflicht besteht immer nur dann, wenn der Arbeitgeber gleichzeitig die Aussprache einer Kündigung androht, falls der gewünschte Aufhebungsvertrag nicht zustande kommt. (oe)

Der Autor Dr. Christian Salzbrunn ist Rechtsanwalt.

Kontakt:

Alt-Pempelfort 3, 40211 Düsseldorf, Tel.: 0211 1752089-0, E-Mail: info@ra-salzbrunn.de, Internet: www.ra-salzbrunn.de

Zur Startseite