Wenn Abmahnungen nichts fruchten

Rauswurf wegen fehlenden Attests

22.11.2012
Die Verletzung der Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit kann bei erschwerenden Umständen des Einzelfalls nach entsprechender Abmahnung nicht nur eine ordentliche, sondern auch eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Wer trotz Abmahnungen sein verhalten nicht ändert, riskiert die Entlassung.
Wer trotz Abmahnungen sein verhalten nicht ändert, riskiert die Entlassung.
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In einem Arbeitsvertrag kann wirksam vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bereits am ersten Tag durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachzuweisen.

In einem entschiedenen Fall war ein Dachdeckerhelfer trotz einschlägiger Abmahnung zum wiederholten Male mehrere Tage krankheitsbedingt nicht zur Arbeit erschienen. Außerdem hatte er trotz mehrmaliger eindringlicher Aufforderungen des Arbeitgebers kein Attest vorgelegt.

In einem derartigen Fall kann die Nichtvorlage des Attestes zu einer Kündigung führen. Die Verletzung der Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit kann für das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bei erschwerenden Umständen des Einzelfalls nach entsprechender Abmahnung nicht nur eine ordentliche, sondern auch eine fristlose Kündigung rechtfertigen, ergänzen ARAG Experten (LAG Rheinland-Pfalz, Aktenzeichen: 10 Sa 593/11).
Quelle: www.arag.de

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