Zu hohe Cateringkosten abgerechnet

Rauswurf wegen "Gefälligkeitsquittung"?

07.10.2010
Wer seinem Arbeitgeber falsche Quittungen zur Abrechnung vorlegt, riskiert die fristlose Kündigung. Manchmal geht die Sache aber auch glimpflich aus. Michael Henn* stellt ein Urteil hierzu vor.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Az.: 2 Sa 509/10) hatte über die fristlose Kündigung gegenüber einer Bahnbeschäftigten verhandelt. Die Arbeitnehmerin hatte ihr 40-jähriges Dienstjubiläum gefeiert, im Anschluss daran dem Arbeitgeber eine von einer Catering-Firma erhaltene "Gefälligkeits-"Quittung über einen Betrag von 250,00 Euro für Bewirtungskosten vorgelegt und sich den Betrag erstatten lassen, während sich die Bewirtungskosten in Wirklichkeit nur auf rund 90,00 Euro beliefen.

Beim Arbeitgeber bestand eine Regelung, wonach aus Anlass des 40-jährigen Dienstjubiläums nachgewiesene Bewirtungskosten bis zur Höhe von 250,00 Euro erstattet werden.

Das Landesarbeitsgericht verwies darauf, dass es sich um eine strafrechtlich relevante grobe Pflichtwidrigkeit handele, sodass ein Kündigungsgrund "an sich" vorliege; im Rahmen der im Einzelfall anzustellenden Interessenabwägung seien die konkret für und gegen die Kündigung sprechenden Gründe abzuwägen. Nach der erfolgten Rechtsprechungsänderung durch das Bundesarbeitsgericht im sogenannten Pfandbon-Fall müsse davon ausgegangen werden, dass der langjährigen und unbeanstandeten Betriebszugehörigkeit eine sehr hohe Bedeutung zukomme und dass der damit erworbene Vertrauensbestand durch eine einmalige Verfehlung nicht in jedem Falle aufgebraucht werde.

Auch sei zu berücksichtigen, dass die Mitarbeiterin die Pflichtwidrigkeit - anders als die Kassiererin im Pfandbon-Fall - nicht im Rahmen ihrer Kerntätigkeit, sondern nur "bei Gelegenheit" dieser begangen habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Mitarbeiterin - anders als die Kassiererin im Pfandbon-Urteil - ihre Pflichtwidrigkeit bei der Anhörung durch den Arbeitgeber sofort eingeräumt habe.

Zulasten der Beschäftigten sei demgegenüber allerdings gewichtig in Rechnung zu stellen, dass es sich bei dem zu Unrecht erhaltenen Betrag um keine "Geringfügigkeit" handele und dass sie durch die Einreichung einer "Gefälligkeits-"Quittung ganz bewusst und geplant eine betrügerische Handlung vorgenommen habe, was auf einen erheblichen Unrechtswillen hindeute.

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