Europäische Chemikalienagentur

REACh-Verordnung – was Reseller wissen müssen

06.07.2009
Auch Hersteller oder Importeure von Notebooks, PC-Zubehör, Kameras oder Batterien sind betroffen, sagt Dr. Hans M. Wulf.

IT-Unternehmen müssen viele gesetzliche Vorschriften beachten. Ständig kommen neue Regelungen hinzu. So ist am 1. Juni 2007 eine EU-Verordnung in Kraft getreten, die den Umgang mit Chemikalien im Geschäftsverkehr regelt. Am 1. Dezember 2008 lief die Frist zur Vorregistrierung ab, sodass nun am 1. Januar 2009 von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) eine Liste der vorregistrierten Stoffe veröffentlicht wurde. Welche Pflichten hierdurch nun für IT-Hersteller und Reseller bestehen, zeigt dieser Beitrag.

Übersicht zur EU-Verordnung

Bei der EU-Regelung handelt es sich um die EU-Verordnung Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACh: Registration, Evalua¬tion and Authorisation and Restriction of Chemicals). Sie ist zwischenzeitlich durch die EU-Verordnung 1272/2008 vom 16.12.2008 ergänzt worden und zielt auf ein einheitliches Überprüfungsverfahren für alle chemischen Stoffe in der EU. Zukünftig dürfen grundsätzlich nur noch chemische Stoffe verwendet werden, die registriert sind. Die Verpflichtung zur Registrierung trifft grundsätzlich alle Hersteller und Importeure von chemischen Stoffen oder Zubereitungen, in denen chemische Stoffe enthalten sind und deren Produktions- bzw. Importmenge mehr als eine Tonne pro Jahr beträgt.

Möchten mehrere Unternehmen denselben Stoff registrieren lassen, können sie zur Kostenreduzierung ein Konsortium bilden. Bestimmte, besonders gefährliche Stoffe (z.B. Krebs erzeugende Stoffe) bedürfen neben der Registrierung auch einer Zulassung bei der ECHA, deren Kosten vom Antragsteller zu tragen sind. Jeder Hersteller bzw. Importeur muss grundsätzlich für bestimmte gefährliche Stoffe ein Sicherheitsdatenblatt kostenlos erstellen, wenn der Stoff oder die Zubereitung u.a die Kriterien für die Einstufung gefährlich erfüllt. Das Sicherheitsdatenblatt muss vorliegen, wenn der Stoff zum ersten Mal in Verkehr gebracht wird. Es muss darüber hinaus immer aktuell gehalten werden. In der Lieferkette hat jeder Lieferant das Sicherheitsdatenblatt seinen professionellen Abnehmern kostenlos zur Verfügung zu stellen. Ist eine Gefährlichkeit nicht gegeben, so ist in der Lieferkette dennoch ein Informationsblatt beizufügen. Maßgebliche Vorschrift ist hier Art. 33 der Verordnung.

IT-Hersteller und Reseller sind jedoch nur im Ausnahmefall Hersteller oder Importeur von chemischen Stoffen. Sie sind vielmehr Hersteller oder Importeur von sog. "Erzeugnissen" (z.B. Notebook, PC-Zubehör, Kameras, Batterien etc.) und haben damit keine umfassende Registrierungspflicht für die darin enthaltenen Stoffe (z.B. in Notebooks enthalten: Flammschutzmittel, Nickel, Lithium). Sobald jedoch aus Erzeugnissen bestimmte Stoffe freigesetzt werden sollen (z.B. Duftstoffe), entsteht wieder die Pflicht zur Registrierung. Dennoch existieren auch für das bloße Inverkehrbringen von Erzeugnissen (einschließlich Herstellung, Import oder Lieferung) bestimmte Pflichten nach der REACh-Verordnung und zwar insbesondere die Informations- (Art. 33) und Notifizierungspflicht (Art. 7 II).

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