Europäische Chemikalienagentur

REACh-Verordnung – was Reseller wissen müssen

06.07.2009

Sanktionen

Nach Art. 126 der EU-Verordnung sind die Mitgliedstaaten zuständig für die Sanktionierung von Verstößen der Verordnungsvorschriften. Das deutsche Chemikaliengesetz sieht bei Verstößen Ordnungsgelder bis zu EUR 50.000,00 und bei vorsätzlicher Begehung sogar Freiheitsstrafe von 5 Jahren vor.

Vorgehensweise

Hersteller und Importeure von IT-Produkten sollten einen kritischen Blick auf deren Zusammensetzung werfen. Welche Chemikalien sind in den einzelnen Komponenten eigentlich enthalten? Besprechen Sie sich mit den Zulieferern oder - falls Sie herstellen lassen - mit dem (häufig asiatischen) Hersteller. Wichtigste Frage ist, ob die Produkte Kandidatenstoffe gemäß der aktuellen Liste enthalten.

Kandidatenstoffe nicht vorhanden: Falls nein, so ist zunächst nichts weiter zu unternehmen. Hier wäre allenfalls zu prüfen, ob einzelne chemische Stoffe in den Produkten bestimmungsgemäß freigesetzt werden (z.B. Duftstoffe). Diese Stoffe sind nach Art. 7 Abs. 1 zu registrieren. Bei IT-Produkten dürfte eine solche bestimmungsgemäße Freisetzung jedoch regelmäßig ausscheiden. Rein vorsorglich empfiehlt es sich zusätzlich, eine Stoffliste über enthaltene Chemikalien der eigenen Produkte zu erstellen.

Kandidatenstoffe vorhanden: Falls Ihr Produkt Kandidatenstoffe mit obiger Konzentration (0,1 Masseprozent) enthält, dann sollten Sie wie folgt vorgehen:

Zunächst versuchen Sie, diese Stoffe in Zukunft aus dem Produkt zu verbannen und Alternativchemikalien zu verwenden.

Sodann sorgen Sie auf diesen Produkten (Verpackung, Dokumentation etc.) für die Einhaltung der Informationspflicht nach Art. 33 Abs.1, wobei Sie die Musterformulare der Chemikalienbehörde verwenden können. Auf Anfrage müssen Sie dem Anfragenden innerhalb von 45 Tagen die genannten Informationen zur Verfügung stellen (Stoffname und Hinweise zum Umgang).

Prüfen Sie, ob der Kandidatenstoff für die beabsichtigte Verwendung registriert wurde. Falls ja, dann müssen Sie die ECHA nicht informieren. Falls nein, dann besteht eine Notifikationspflicht, soweit die oben beschriebene Menge von eine Tonne pro Jahr und Produzent überschritten wird und eine Einwirkung auf Mensch und Umwelt nicht ausgeschlossen werden kann. Scheidet eine solche Einwirkung aus, dann sorgen Sie in Ihrer Dokumentation für eine Anleitung zur Verhinderung einer Einwirkung des Kandidatenstoffes auf Mensch und Umwelt.

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