Recht auf Einsicht

22.03.2007

Laut § 83 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Arbeitnehmer das Recht, Einsicht in seine Personalakte zu nehmen. Er kann ein Mitglied des Betriebsrates hinzuziehen, das über den Inhalt Stillschweigen zu bewahren hat, es sei denn, es wird vom Arbeitnehmer von dieser Verpflichtung entbunden.

Nach Auskunft der Arag-Experten machen Arbeitnehmer viel zu selten von § 83 BetrVG Gebrauch. Dazu sei aber insbesondere dann zu raten, wenn es Schwierigkeiten mit dem Vorgesetzten gegeben hat. Zudem kann der Arbeitnehmer zu den Vermerken in seiner Akte, etwa Abmahnungen, Erklärungen abgeben, die der Akte hinzuzufügen sind - auch wenn der Chef sie für unzutreffend erachtet.

Enthält die Personalakte falsche Angaben oder missbilligende Äußerungen, die dem Arbeitnehmer schaden können, kann er sogar verlangen, dass diese Angaben aus seiner Akte entfernt werden (BAG, NZA 1986, 227).

Marzena Fiok

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