Recht konkret: Ärger mit der Telefonrechnung

26.09.1997
MÜNCHEN: Mit überhöhten Telefonrechnungen haben bereits viele Telefonkunden ihre Erfahrung gemacht. Da sich Manipulationen nicht ausschließen lassen, ist es nahezu unmöglich, die angeblich angefallenen Gebühreneinheiten nachzuvollziehen. Bei Reklamationen und letztendlich der Bemühung rechtlicher Instanzen hatte der Kunde bisher meist das Nachsehen. Doch wird der Verbraucherschutz von Gerichten zunehmend höher bewertet, wie die drei nachfolgenden Fälle von Telefonrechnungsstreitigkeiten schildern.Immer wieder beklagen sich Telefonkunden über zu hohe Telefon-rechnungen. So muß die Telekom pro Jahr mehrere 100.000 Beschwerden entgegennehmen. Hieß es in der Vergangenheit "Zahlen oder der Anschluß wird gesperrt", so bewerten heute die Gerichte den Verbraucherschutz zunehmend höher und entscheiden jetzt häufiger zugunsten des Telefonkunden.

MÜNCHEN: Mit überhöhten Telefonrechnungen haben bereits viele Telefonkunden ihre Erfahrung gemacht. Da sich Manipulationen nicht ausschließen lassen, ist es nahezu unmöglich, die angeblich angefallenen Gebühreneinheiten nachzuvollziehen. Bei Reklamationen und letztendlich der Bemühung rechtlicher Instanzen hatte der Kunde bisher meist das Nachsehen. Doch wird der Verbraucherschutz von Gerichten zunehmend höher bewertet, wie die drei nachfolgenden Fälle von Telefonrechnungsstreitigkeiten schildern.Immer wieder beklagen sich Telefonkunden über zu hohe Telefon-rechnungen. So muß die Telekom pro Jahr mehrere 100.000 Beschwerden entgegennehmen. Hieß es in der Vergangenheit "Zahlen oder der Anschluß wird gesperrt", so bewerten heute die Gerichte den Verbraucherschutz zunehmend höher und entscheiden jetzt häufiger zugunsten des Telefonkunden.

Anscheinsbeweis reicht nicht mehr aus

In Fällen ungewöhnlich hoher Telefonrechnungen lassen so die Gerichte immer seltener den sogenannten Anscheinsbeweis gelten, wonach zunächst einmal alles für die Richtigkeit der Telefonrechnung spricht und der Telefonkunde dann das Gegenteil beweisen muß. Es sind nämlich eine Vielzahl von Fehlerquellen denkbar, wie die Berechnung falscher Tarife (Auslands- statt Inlandstarife) oder die Erfassung einer falschen Anzahl von Gesprächseinheiten. Auch Manipulationen durch Hacker sind nicht auszuschließen. Solche Fehlerquellen machen es dem Telefonkunden unmöglich, die angeblich angefallenen Gebühreneinheiten nachzuvollziehen beziehungsweise nachvollziehbar zu machen.

Fall 1: Eine Null mehr oder weniger

So staunte ein Telefonkunde nicht schlecht, als ihm die Telefonrechnung ins Haus flatterte. Während er bisher für durchschnittlich 60 Mark im Monat telefoniert hatte, sollten es jetzt plötzlich fast 600 Mark gewesen sein. Der Kunde bat die Telekom um Überprüfung. Dies aber unterblieb.

Statt dessen kam die nächste Rechnung über fast 1.500 Mark. Vor Gericht erhielt der Telekomkunde recht. Nicht der Kunde muß beweisen, daß er nicht in dieser Höhe Gesprächseinheiten vertelefoniert hat, sondern die Telekom muß belegen, daß der Teilnehmer von dem betreffenden Anschluß tatsächlich so viele Gespräche geführt hat (Landgericht Essen, Az.: 13 S 501/95).

Da das Unternehmen es auch unterlassen hatte, gleich nach der ersten Reklamation jedes Gespräch aufzuzeichnen und zu dokumentieren, wurde die Klage der Telekom gegen den Kunden abgewiesen. Erschwerend kam hinzu, daß Manipulationen durch unbekannte Dritte am Telefonverteilerkasten im frei zugänglichen Keller des Wohnhauses nicht ausgeschlossen werden konnten.

Fall 2: Mobiltelefonrechnung wies horrende Gebühren aus

Eine ähnliche Erfahrung mußte der Teilnehmer eines Mobilfunktelefons machen. Er sollte angeblich in nur vier Tagen mit zwei Funktelefonen Gesprächskosten in Höhe von über 20.000 Mark vertelefoniert haben. Selbst unter Berücksichtigung des teuersten Inlandstarifs hätte dann der Kunde 235 Stunden oder 9,786 Tage ununterbrochen telefonieren müssen. Die Höhe dieses Gebührenaufkommens hielt das Gericht (LG Berlin, Az.: 5 0 68/95) für nicht nachvollziehbar und wies die Klage gegen den Mobiltelefonkunden ab. Nicht der Telefonkunde muß beweisen, daß er diese Einheiten nicht verbraucht hat, sondern der Telefonanbieter muß den Beweis erbringen, daß der Telefonkunde in diesem Abrechnungszeitraum derart viele Einheiten verbraucht hat (LG München I, Az.: 20 S 13900/95). Kann der Telefonkunde auch noch beweisen, daß weder er, bedingt durch einen Auslandsaufenthalt, noch andere das Telefon im fraglichen Zeitraum benutzt haben können, dann spricht alles dagegen, daß die Telefonrechnung korrekt ist (LG München I, Az.: 32 S 409/95).

Daß auch Manipulationen bei der Telekom nicht völlig von der Hand zu weisen sind, stellten die Richter des Landgerichtes Aachen (Az.: 11 0 284/94) fest und wiesen die Klage der Telekom auf Zahlung einer Telefonrechnung von 12.721,27 Mark zurück.

Fall 3: Partylines in Übersee

Pech hatte dagegen ein Telefonkunde, dem für zwei Monate über 17.000 Mark an Telefongebühren in Rechnung gestellt wurden. Hier installierte die Telekom einen sogenannten Zählervergleich, der alle Telefonvorgänge peinlich genau registrierte.

Dabei stellte sich dann heraus, daß der Telefonkunde sogenannte Partylines in Übersee angerufen hatte. Da sich der Telefonkunde zudem noch im Prozeß in Widersprüche verwickelte, wurde er zur Zahlung der Telefongebühren verurteilt (LG Saarbrücken, Az.: 4 0 138/94).(ej)

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