Recht konkret: Telefonieren am Arbeitsplatz

21.02.1997
Kaum ein Arbeitgeber wird sich daran stören, wenn sein Arbeitnehmer hin und wieder kurze Privattelefonate führt. Arten die Gespräche aber derart aus, daß sie den Betriebsablauf auffallend stören und Kosten von immenser Höhe verursachen, muß der "Dauerschwätzer" schlimmstenfalls mit einer Kündigung rechnen.Nicht schlecht staunte ein Arbeitgeber, als er auf dem Computer-ausdruck der Betriebs-Telefonrechnung ein Gespräch mit Australien in Höhe von einigen hundert Mark entdeckte. Er selbst hatte es nicht geführt und auch nicht veranlaßt. Die Computerdaten gaben den Namen des Ferntelefonierers schnell preis. Es war eine Mitarbeiterin, die "mal eben" mit einer Freundin in Australien telefoniert hatte.

Kaum ein Arbeitgeber wird sich daran stören, wenn sein Arbeitnehmer hin und wieder kurze Privattelefonate führt. Arten die Gespräche aber derart aus, daß sie den Betriebsablauf auffallend stören und Kosten von immenser Höhe verursachen, muß der "Dauerschwätzer" schlimmstenfalls mit einer Kündigung rechnen.Nicht schlecht staunte ein Arbeitgeber, als er auf dem Computer-ausdruck der Betriebs-Telefonrechnung ein Gespräch mit Australien in Höhe von einigen hundert Mark entdeckte. Er selbst hatte es nicht geführt und auch nicht veranlaßt. Die Computerdaten gaben den Namen des Ferntelefonierers schnell preis. Es war eine Mitarbeiterin, die "mal eben" mit einer Freundin in Australien telefoniert hatte.

Derartige Telefonate sind am Arbeitsplatz grundsätzlich nicht erlaubt. Der Arbeitnehmer darf die Telefonanlage seines Arbeitgebers nur mit dessen Erlaubnis für Privatgespräche benutzen. Meistens werden so private Ortsgespräche in angemessenem Umfang und von angemessener Dauer stillschweigend vom Arbeitgeber geduldet, wenn diese zur Erledigung privater Besorgungen notwendig sind. Wird aber der Betriebsablauf in der Firma deutlich oder öfters gestört, so können auch diese "kleinen" Telefongespräche untersagt werden. Zudem kann der Arbeitgeber verlangen, daß diese Privatgespräche bezahlt werden.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Werden die im Betrieb geführten Telefongespräche mittels einer Datenanlage erfaßt, dann hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Allerdings sind die erfaßten Daten über private Telefongespräche personenbezogene Daten des Arbeitnehmers und können zugleich geschützte personenbezogene Daten des Angerufenen sein. In diese Privatsphäre darf nicht so ohne weiteres eingegriffen werden. Entweder der Arbeitnehmer willigt im Rahmen des Arbeitsvertrages ein, daß derartige Daten gespeichert werden, oder aber der Betriebsrat schließt mit dem Arbeitgeber eine solche Regelung. Beides wäre dann eine ausreichende Rechtsgrundlage für den Eingriff in die Rechte des Arbeitnehmers. Arbeitnehmer, die ohne Einwilligung des Arbeitgebers Privattelefonate führen, müssen nicht nur diese Telefonkosten aus der eigenen Tasche bezahlen, sie müssen auch mit einer arbeitsrechtlichen Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar mit einer Kündigung rechnen.

Kündigung rechtens

So war es auch im Ausgangsfall. Die Mitarbeiterin, die mit ihrer Freundin in Australien telefoniert hatte, mußte nicht nur die geführten Telefoneinheiten bezahlen, sondern auch ihren Arbeitsplatz räumen. Die Kündigung des Arbeitgebers erklärte das Arbeitsgericht Frankfurt (Az.: 11 Ca 5818/95) für rechtens. Da die Arbeitnehmerin zunächst auch noch abgestritten hatte, dieses Telefongespräch geführt zu haben, hielt das Gericht in diesem speziellen Fall noch nicht einmal eine Abmahnung für notwendig und erklärte die Kündigung des Arbeitgebers für zulässig und begründet. (jlp)

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