Recht: Kündigung wegen strafbarer Handlung

26.07.2004
Arbeitgeber dürfen einem Mitarbeiter wegen einer strafbaren Handlung nur dann kündigen, wenn diese strafbare Handlung einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat. Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer auf dem Firmenparkplatz mit Handys gehandelt, die einem Geschäftspartner des Arbeitgebers gestohlen worden waren. Nach einem Urteil des BAG vom 6.11.2003 ist dies eine Nebenpflichtverletzung, die eine Kündigung rechtfertigt. Az: 2 AZR 631/02. (sic)

Arbeitgeber dürfen einem Mitarbeiter wegen einer strafbaren Handlung nur dann kündigen, wenn diese strafbare Handlung einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat. Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer auf dem Firmenparkplatz mit Handys gehandelt, die einem Geschäftspartner des Arbeitgebers gestohlen worden waren. Nach einem Urteil des BAG vom 6.11.2003 ist dies eine Nebenpflichtverletzung, die eine Kündigung rechtfertigt. Az: 2 AZR 631/02. (sic)

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