Recht: Open-Source-Software in kommerziellen IT-Produkten

13.07.2006
Welche rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Nutzung von Open-Source-Software in kommerziellen Produkten zu beachten sind, erklärt Rechtsanwalt Mark Schomaker.

Der Begriff "Open-Source-Software" ist in Unternehmen geläufig. Weniger bekannt vielen dürfte dabei sein, dass mit "Open-Source" unter Programmierern wiederum nur ein Teilbereich dessen bezeichnet wird, was der Laie unter kostenloser und leicht zu erhaltener Software aus dem Internet kennt.

Selbst der Begriff "Freie Software" ist eine weitere Bezeichnung, welche ein Teil der Entwickler gewählt hat, um ihre Software gerade nicht als "Open-Source-Software" bezeichnen zu wollen.

In Deutschland wird das Thema aufgrund der zwischenzeitlich erkannten Werbewirksamkeit der Wörter "Open-Source" allgemein unter diesem Begriff behandelt.

Die Software ist dabei immer mit einem Lizenztext im Internet zusammen erhältlich. Je nachdem, unter welche der verschiedenen Lizenzen der geistige Urheber der Software diese gestellt hat, sind nicht zu unterschätzende rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten.

So sind die bekanntesten Lizenzen wohl die GNU GPL (GNU General Public License) und die LGPL. Weit verbreitet in Unternehmen sind aber auch die BSD-, MIT- und Apache-Lizenzen. Gerade die BSD-Lizenz hat weitere, ihr wesensverwandte Lizenzen hervorgebracht.

Die verschiedenen Lizenzklassen

Der Umstand, dass die meist in LINUX programmierte Software kostenlos im Internet erhältlich ist, ist nicht gleichbedeutend mit einer freien Nutzung des jeweiligen Programms ohne rechtliche Konsequenzen.

So können die Lizenzen hinsichtlich der kommerziellen Vermarktung dahingehend unterschieden werden, inwieweit das eigene "Know-how" in Form des Souce-codes (Quellcodes) eigener Software oder Softwareteilen, welche mit dem ursprünglichem Programm verbunden werden, freigegeben werden muss.

In diesem Bereich stellt die am weitesten verbreitete GNU GPL die strengsten Anforderungen. Wer die unter der GNU GPL stehende Software ändert, sie beispielsweise mit eigenen Programmteilen kombiniert und das Ergebnis als Software kommerziell verwerten möchte, stellt auch die geschaffene neue Software automatisch unter die GNU GPL.

Der Urheber der so entstandenen neuen Software ist im Fall von Änderungen z.B. dazu verpflichtet, den gesamten Source-Code des neuen Programms auf Anfrage offen zu legen.

Anzumerken ist dabei, dass die Offenlegung des Source-Codes nicht nur gegenüber dem nachweislichem und anfragendem Käufer verpflichtend ist, sondern gegenüber der so genannten "Open-Source-Gemeinschaft", d.h. gegenüber jedem Entwickler weltweit, der die unter der GNU GPL stehende Software mit ihren Änderungen für Folgeprogrammierungen und ähnlichem nutzen möchte.

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