Keine Deckung möglich

Rechteverletzer muss Abmahnkosten zahlen

22.09.2010
Die Verbreitung eines ganzen Musikalbums im Wege des Filesharings überschreitet die Bagatellgrenze.

Wird im Rahmen des Filesharing ein ganzes Musik-Album verbreitet, so ist diese Rechtsverletzung nicht unerheblich, sodass der Rechteinhaber die Erstattung der vollen Abmahnkosten verlangen kann. Eine Deckelung des Erstattungsbetrages auf 100,00 Euro gemäß § 97a Abs. 2 UrhG kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht.

Hierauf verweist der Düsseldorfer Rechtsanwalt Mathias Zimmer-Goertz von der Kanzlei Beiten Burkhardt und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (DASV) unter Hinweis auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Köln vom 21.04.2010 (Az. 28 O 596/09).

In dem entschiedenen Fall richtete sich die Klage gegen den Inhaber des Internetanschlusses, über den ein komplettes Musik-Album über ein Filesharing-Portal öffentlich zugänglich gemacht wurde. Der Anschlussinhaber berief sich darauf, dass dies durch dessen teils minderjährige Kinder erfolgt sein müsse. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz der entstandenen Abmahnkosten berief sich der Beklagte darauf, dass es sich um eine rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung handle, jedenfalls aber ein einfach gelagerter Fall mit nur unerheblicher Rechtsverletzung vorlag, für den gemäß § 97a Abs. 2 UrhG nur die Erstattung eines Betrages von EUR 100,00 in Betracht kommt.

Nach Ansicht der Richter scheitert eine Anwendung von § 97a Abs. 2 UrhG in dem entschiedenen Fall schon an der Erheblichkeit der Rechtsverletzung. Eine "unerhebliche Rechtsverletzung" kommt nur dann in Betracht wenn sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht ein Bagatellverstoß vorliegt. Wie das LG Köln nun entschied, ist die Bagatellgrenze jedenfalls dann überschritten, wenn ein komplettes Musik-Album betroffen ist und diese zudem von allen Nutzern der Tauschbörse abgerufen werden konnte.

Das Gericht stellte zudem fest, dass auch die weitere Voraussetzung des § 97a Abs. 2 UrhG fehlt, wonach es sich um einen "einfach gelagerten Fall" handeln muss. Dies ist nur dann gegeben, wenn die Angelegenheit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht schwierig ist. Diese Schwierigkeit wurde schon deshalb bejaht, da es um Haftungsfragen im Internet ging und zudem verschiedene Personen als Verletzer in Betracht kamen.

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