Beschimpfungen und Behauptungen

Rechtliche Fallstricke bei Facebook, Twitter und Co.

15.11.2012
Immer mehr Menschen tauschen sich mit Freunden und Bekannten über soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter und Co. aus. Dabei wird leicht mal vergessen, dass die schnell dahingetippte Äußerung über Dritte rechtliche Konsequenzen haben kann.

Bei Facebook, Twitter und Co. lesen nicht nur Freunde mit. Was passieren kann, wenn über das Internet falsche Behauptungen oder wüste Beschimpfungen verbreitet werden, erläutern die Arag-Experten.

Beleidigung

Wer etwa über einen anderen twittert, er sei ein "Idiot" oder ein "A...loch", macht sich juristisch wegen einer Beleidigung strafbar. § 185 Strafgesetzbuch (StGB) definiert die Beleidigung als vorsätzliche Verletzung der Ehre einer Person durch Kundgebung der Missachtung oder Nichtachtung. Einschlägig ist die Vorschrift, wenn es um die Äußerung einer Meinung geht. Meinungsäußerungen - auch Werturteile genannt - sind im Gegensatz zu Tatsachenbehauptungen Äußerungen, die nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden können. Wer einen anderen beleidigt, muss nach dem Gesetz mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe rechnen.

Tatsachenbehauptung

Aber auch eine falsche Tatsachenbehauptung ("X ist ein Betrüger") kann ein Strafverfahren nach sich ziehen, und zwar wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) bzw. Verleumdung (§ 187 StGB). Von übler Nachrede spricht man, wenn ehrverletzende Tatsachen über einen anderen behauptet oder verbreitet werden, sofern die Tatsache nicht erweislich wahr ist. Letzteres bedeutet im Klartext: Wer die Tatsachenbehauptung aufstellt, muss auch beweisen können, dass sie wahr ist. Kann er das nicht, ist die Strafbarkeit zu bejahen. Ist die Tatsachenbehauptung unwahr und weiß der Täter das, macht er sich stattdessen wegen Verleumdung strafbar. Wird die Tat öffentlich begangen - was bei Äußerungen im Netz regelmäßig der Fall ist - droht dem Täter bei § 186 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe und bei § 187 StGB sogar eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Zivilrechtliche Folgen

Neben den strafrechtlichen Folgen kann die unbedachte Äußerung bei Twitter oder Facebook auch zivilrechtlichen Ärger nach sich ziehen. Denn demjenigen, gegen den sich die Äußerung richtet, kann ein Unterlassungsanspruch zustehen, der in §§ 823 ff. in Verbindung mit § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt ist. Dieser Anspruch besteht auf jeden Fall gegenüber unwahren Tatsachenbehauptungen. Meinungsäußerungen sind nach der Rechtsprechung dagegen nur dann zu unterlassen, wenn es sich um sog. Schmähkritik handelt. Andernfalls sind sie nämlich von der durch Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützten Meinungsfreiheit gedeckt. Daneben kann der Betroffene unter Umständen noch Schadensersatz (bei falschen Tatsachenbehauptungen) oder Schmerzensgeld (bei Schmähkritik) beanspruchen.

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