Beim Versand aufpassen

Rechtliche Stolpersteine bei der Newsletter-Werbung

17.09.2012
Wettbewerbsrechtliche Grundlage für die (Un-)Zulässigkeit von Newsletter-Werbung ist § 7 UWG. Damit Sie keine Abmahnung riskieren, sollten Sie einige Regeln beachten. Martin Rätze stellt sie vor.
Die Angabe einer E-Mail-Adresse auf der eigenen Homepage ist keine globale Einwilligung in Newsletter-Werbung.
Die Angabe einer E-Mail-Adresse auf der eigenen Homepage ist keine globale Einwilligung in Newsletter-Werbung.

Der Newsletter-Versand ist im Online-Handel ein beliebtes Marketinginstrument. In letzter Zeit gehört er aber auch mit zu den am häufigsten abgemahnten Formen der Werbung. Damit Sie nicht wegen rechtswidrigem Newsletter-Versand eine Abmahnung erhalten, finden Sie hier die wichtigsten Regeln im Überblick.

Wettbewerbsrechtliche Grundlage für die (Un-)Zulässigkeit von Newsletter-Werbung ist § 7 UWG. Darin ist die sog. "Unzumutbare Belästigung” geregelt, welche in jedem Fall einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Eine Bagatellgrenze gibt es nicht.

Grundsatz der Einwilligung

Grundsätzlich benötigt man als Händler eine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers, will man ihm Newsletter schicken. Dies regelt § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob der Empfänger Verbraucher unter Unternehmer ist, das Gesetz macht hier keine Unterschiede, wie auch der BGH (Beschluss v. 10.12.2009, I ZR 201/07) bestätigte.

Ausdrückliche Einwilligung

Das Erteilen einer ausdrücklichen Einwilligung setzt ein bewusstes Handeln des Empfängers voraus. Das "Verstecken” von Einwilligungen in den Empfang von Newslettern innerhalb der AGB oder der Datenschutzerklärung (oder in sonstigen Dokumenten wie FAQ, Kundeninformation etc.) genügt daher dem Erfordernis der ausdrücklichen Einwilligung nicht.

Das LG Magdeburg (Urteil v. 18.08.2010, 7 O 456/10 (15)) hat entschieden, dass derartige Klauseln in AGB unzulässig sind. Das Gericht folgt damit einer Entscheidung des BGH (Urteil v. 16.07.2008, VIII ZR 348/06). Einen ausführlichen Bericht über das Urteil aus Magdeburg finden Sie auf www.haerting.de von Dr. Martin Schirmbacher.

Opt-out ist unzulässig

Auch eine bereits vorangekreuzte Checkbox, aus der der Kunde das Kreuz entfernen muss, um den Newsletter nicht zu empfangen, stellt keine ausdrückliche Einwilligung dar. Dies folgt ebenfalls aus der oben erwähnten BGH-Entscheidung.

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