Beim Versand aufpassen

Rechtliche Stolpersteine bei der Newsletter-Werbung

17.09.2012

Wie gelingt der Nachweis der Einwilligung?

Das AG Hamburg (Urteil v. 11.10.2006, 6 C 404/06) hat sehr ausführlich die drei bestehenden Möglichkeiten einer Einwilligung in Newsletter-Werbung erläutert. Auch das Hamburger Gericht bestätigte, dass der Versender das Vorliegen einer Einwilligung beweisen muss.

Eine Einwilligung ist übrigens dann nicht mehr wirksam, wenn zwischen der Erteilung dieser und dem erstmaligen Versand einer Werbe-Mail 1,5 Jahre liegen, entschied das LG München I (Urteil v. 08.04.2010, 17 HK O 138/10).

Opt-in und confirmed-opt-in

Beim sog. Opt-in Verfahren trägt der Kunde seine E-Mail-Adresse in ein vorbereitetes Formular ein und schickt diese über einen Klick auf den Absende-Button zum Versender. Die Mail-Adresse wird ohne weitere Zwischenschritte in die Verteiler-Liste aufgenommen und fortan mit Newslettern versorgt.

Beim Confirmed-opt-in erhält der Kunde nach dem Absenden der Adresse noch eine E-Mail. In dieser Mail ist ein Link enthalten, den der Kunde anklicken muss, wenn er den Newsletter nicht selbst bestellt hat oder doch nicht mehr haben will. "Beide Verfahren schließen den Missbrauch durch Unbefugte, welche die Daten anderer Personen gegen deren Willen verwenden, nicht aus.”

Double-opt-in

Beim "Double Opt-In" erhält der Interessent nach dem Absenden seiner e-Mail-Adresse eine Begrüßungsnachricht mit der Aufforderung einen Link anzuklicken. Erst nachdem er dies getan hat, wird die E-Mail-Adresse in den Verteiler aufgenommen. Auf diese Weise wird verhindert, dass die E-Mail-Adresse ohne das Einverständnis des Empfängers verwendet wird.

"Nur die "Double Opt-In"-Methode scheint im rechtlichen Sinne geeignet, das Einverständnis des Empfängers beweisbar einzuholen.” Dieser Auffassung des AG Hamburg folgten auch das LG Essen (Urteil v. 20.04.2009, 4 O 368/08) und das AG Düsseldorf (Urteil v. 14.07.2009, 48 C 1911/09) .

Dabei muss beachtet werden, dass die Bestätigungs-Mail nur einmal an den Interessent verschickt werden darf. Betätigt dieser den Bestätigungslink nicht, darf er natürlich nicht täglich neue Aufforderungen per Mail erhalten, den Link zu klicken.

Auch darf in dieser E-Mail noch keine Werbung enthalten sein. Sonst würde bereits die Bestätigungs-Mail eine unzumutbare Belästigung darstellen.

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