Rechtsform muss klar sein - auch in der Domain

06.11.2003
Darf eine GmbH eine Internetadresse mit der Top Level Domain ".ag" besitzen? Nein, sagte das Landgericht Hamburg jüngst in einem Urteil. Von ComputerPartner-Redakteurin Marzena Fiok

Eine GmbH muss im Internet ihre Rechtsform klar darstellen - das gilt auch für die Domain. Im vorliegenden Fall hatte die "Tipp 24 AG" gegen die M.-GmbH geklagt, die im Internet unter der Domain "tipp.ag" die Teilnahme an Lottospielgemeinschaften anbietet. Die Klägerin betrachtete dies als wettbewerbswidrig. Begründung: Die Domain könne einen Irrtum über die Rechtsform der Beklagten hervorrufen. Der angesprochene Internetsurfer würde die Beklagte für eine Aktiengesellschaft halten und ihr deshalb ein größeres Vertrauen entgegenbringen. Das Landgericht Hamburg (http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/justiz/gerichte/landgericht/start.html) gab der Klage nun statt.

Die Beklagte führt die Kunden auch nach Ansicht der Richter mit einer solchen Domain in "wettbewerbsrechtlich relevanter Weise" über ihre Rechtsform in die Irre. Wenn die geschäftliche Bezeichnung eines Unternehmens nahe legt, dass es sich um die Firmenbezeichnung handelt, wird der Angesprochene eben dies annehmen, wenn er keine sonstigen hinreichenden deutlichen Hinweise auf den eigentlichen Firmennamen hat.

Die Top Level Domain ".ag" steht zwar offiziell für das Länderkürzel von Antigua und Barbuda, doch in Deutschland wird es von Aktiengesellschaften genutzt. So gibt es Adressen wie "volkswagen.ag", "telekom.ag" oder "siemens.ag". Daher sei es nahe liegend, dass Internetnutzer bei der Kombination eines Firmennamens mit der Top Level Domain ".ag" von einer Aktiengesellschaft ausgehen.

Die Irreführung habe eine wettbewerbsrechtliche Relevanz. "Der Internetverkehr erwartet von einer Aktiengesellschaft, dass es sich um ein Unternehmen von gewisser Größe handelt. Schon das führt dazu, dass bei einem solchen Unternehmen gerade auch im Bereich der Abwicklung der Teilnahme an Lottogemeinschaften eine besondere Kompetenz vermutet wird", so die weitere Begründung.

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