Rechtsprechung: Programmsperre ist nicht zulässig

05.06.2000
MüNCHEN - In einem Computerprogramm für Texterkennung erschien nach dem 25. Aufruf ein Fragebogen mit einer Reihe von Eingabefeldern für persönliche und technische Angaben. Ohne diese Angaben, die via Internet, postalisch oder per Fax weiterzuleiten waren, konnte das Programm nicht mehr genutzt werden. Auf diesen Umstand war der Erwerber beim Kauf des rund 300 Mark teuren Produktes nicht hingewiesen worden. Die 7. Zivilkammer des Münchener Landesgerichts bestätigte per Urteil eine zuvor im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung, die es der deutschen Tochter des Herstellers untersagt hatte, das Programm weiter zu verbreiten und die so gewonnenen Daten zu verwenden. Es läge eine Täuschung des Erwerbers und ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb vor (Az. 7 O 115/00). (cm)

MüNCHEN - In einem Computerprogramm für Texterkennung erschien nach dem 25. Aufruf ein Fragebogen mit einer Reihe von Eingabefeldern für persönliche und technische Angaben. Ohne diese Angaben, die via Internet, postalisch oder per Fax weiterzuleiten waren, konnte das Programm nicht mehr genutzt werden. Auf diesen Umstand war der Erwerber beim Kauf des rund 300 Mark teuren Produktes nicht hingewiesen worden. Die 7. Zivilkammer des Münchener Landesgerichts bestätigte per Urteil eine zuvor im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung, die es der deutschen Tochter des Herstellers untersagt hatte, das Programm weiter zu verbreiten und die so gewonnenen Daten zu verwenden. Es läge eine Täuschung des Erwerbers und ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb vor (Az. 7 O 115/00). (cm)

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