Rechtsprechung zur Übergabe eines Handbuches

16.08.2005
Zu den Hauptleistungspflichten eines Verkäufers beim Verkauf von Software gehört neben der Übergabe des Kaufgegenstandes auch die Übergabe eines Handbuches oder einer Dokumentation.

Zu den Hauptleistungspflichten eines Verkäufers beim Verkauf von Software gehört neben der Übergabe des Kaufgegenstandes auch die Übergabe eines Handbuches oder einer Dokumentation. Solange das Handbuch nicht übergeben wurde, ist keine Vertragserfüllung eingetreten (BGH, CR 1990, 189; BGH, CR 1993, 203).

Solange das Handbuch nicht übergeben ist, liegt auch noch keine Übergabe der Kaufsache im Sinne von §433 Absatz 1 BGB vor. Das Handbuch ist als selbständiges Funktionsteil einer aus mehreren Gegenständen bestehenden Kaufsache zu betrachten. Aufgabe des Handbuches ist es, die Software und ihre Funktionen zu beschreiben. Darüber hinaus sollen alle Kenntnisse vermittelt werden, die erforderlich sind, um die Software bedienungsfehlerfrei und zur Verwirklichung des mit ihrer Anschaffung vertraglich vorgesehenen Zwecks nutzen zu können. Es ergänzt und konserviert schon vorhandenes Wissen des Benutzers über den Gebrauch der Software und verleiht der dem Lieferer obliegenden Einweisung in die Software Dauer (BGH, CR 1990, 189, 192; LG Stuttgart, CR 2001, 585). Durch das Handbuch wird der jeweilige Käufer erst in die Lage versetzt, die an sich auch ohne dies funktionsfähigen Hard- und Softwareteile umfassend zu nutzen (BGH, CR 1993, 203, 205).

Soweit es sich um komplexe und spezielle Programme handelt, erfüllt der Verkäufer seine Pflicht zur Ablieferung eines Handbuches grundsätzlich nicht durch ein im Programm integriertes Online-Handbuch. Der Verkäufer kann den Käufer ohne gesonderte Vereinbarung nicht darauf verweisen, das Handbuch selbst auszudrucken. Die Ablieferung des gedruckten Handbuches ist eine Hauptpflicht (LG Stuttgart, CR 2001, 586).

RA Thomas Feil

Zur Startseite