RECHTSTICKER

12.06.1996
Verschwiegene AlkoholvergangenheitDer Arbeitnehmer ist bei dem Einstellungsgespräch verpflichtet, die Frage des Arbeitgebers nach den früheren Arbeitgebern und der Dauer der jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse wahrheitsgemäß zu beantworten. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Teilnahme an einer Entziehungstherapie verheimlichen und so seine Wiedereingliederung in das Arbeitsleben erreichen will. Gibt also der Arbeitnehmer im Personalfragebogen seine frühere Beschäftigung (mit Alkoholvergangenheit) trotz entsprechender Frage nicht an, so berechtigt dieses Verschweigen den Arbeitgeber zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Aktenzeichen: Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 3 Sa 832/95 (jlp)

Verschwiegene AlkoholvergangenheitDer Arbeitnehmer ist bei dem Einstellungsgespräch verpflichtet, die Frage des Arbeitgebers nach den früheren Arbeitgebern und der Dauer der jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse wahrheitsgemäß zu beantworten. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Teilnahme an einer Entziehungstherapie verheimlichen und so seine Wiedereingliederung in das Arbeitsleben erreichen will. Gibt also der Arbeitnehmer im Personalfragebogen seine frühere Beschäftigung (mit Alkoholvergangenheit) trotz entsprechender Frage nicht an, so berechtigt dieses Verschweigen den Arbeitgeber zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Aktenzeichen: Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 3 Sa 832/95 (jlp)

Kein Lohnanspruch für Betriebsrat in der Freizeit

Betriebsratsmitglieder, die in ihrer Freizeit an Gewerkschaftsschulungen teilnehmen, können dafür vom Arbeitgeber keinen Lohn beanspruchen. Dies befand jetzt das Bundesarbeitsgericht und führte weiter aus, daß diese Grundsätze auch für Mitglieder der Wahlvorstände von Betriebsratswahlen gelten. Zwar richtete sich die Teilnahme an notwendigen Bildungsmaßnahmen nach dem Lohnausfallprinzip, wonach den Betriebsräten wegen ihrer Tätigkeit nicht der Lohn gekürzt werden darf. Daraus folge aber nicht, daß dem Arbeitnehmer automatisch auch ein Ausgleichsanspruch für Schulungen während der Freizeit zustehe. Betriebsratstätigkeit sei vielmehr ein Ehrenamt, das unentgeltlich ausgeübt werden müsse und auch Freizeitopfer erfordern könne. Dieses sei nur dann ausgleichspflichtig, wenn die Ausübung des Amtes aus betrieblichen Gründen während der Arbeitszeit nicht möglich ist. Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht, Az.: 7 AZR 874/94 (jlp)

Risikoaufklärung durch Steuerberater

Wer als Berater in steuerlichen Angelegenheiten seinen Mandanten veranlaßt, im Rahmen eines sogenannten Steuersparmodells öffentliche Fördermittel in Anspruch zu nehmen, muß sich vergewissern, daß die Voraussetzungen für die Bewilligung dieser Mittel vorliegen, oder zumindest - bei insoweit bestehenden Unklarheiten - über das Risiko einer Nichtbeteiligung der Förderung aufklären. Aktenzeichen: Bundesfinanzhof, Az.: IX ZR 262/95 (jlp)

Lagerkosten bei Verwahrung durch Verkäufer

Ein Einzelwarenhändler bestellte bei seinem Großhändler 1.000 elektrische Vielzweckmaschinen zum Stückpreis von 1.150 Mark. In der Folgezeit nahm der Käufer auch 758 Maschinen ab und zahlte den vereinbarten Kaufpreis. Die Abnahme der weiteren Maschinen wurde von ihm aber grundlos verweigert. Daraufhin stellte der Großhändler dem Käufer monatlich 798 Mark für Lagerkosten in Rechnung und erhielt diese Kosten auch vom Gericht zugesprochen. Denn wenn der

Käufer grundlos die Kaufgegenstände nicht abholt, kann

der Verkäufer grundsätzlich Ersatz der üblichen Lagerkosten

verlangen. Aktenzeichen: Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 185/94 (jlp)

Einbruchdiebstahl ist zu beweisen

Der Versicherungsnehmer einer Geschäftsversicherung ist verpflichtet, den Nachweis zu führen, daß in seine Gewerberäume tatsächlich eingebrochen worden ist. Ist aber die Tat durch einen mit Originalschlüsseln ausgestatteten Mitarbeiter des Versicherungsnehmers ebenso wahrscheinlich wie ein Einbruch durch einen unbekannten Dritten, so ist der Diebstahlsnachweis nicht geführt. Die Geschäftsversicherung muß den Diebstahlschaden dann nicht ersetzen. Aktenzeichen: Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 12 U 180/93 (jlp)

Spitzenstellungsbehauptung

Wird im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für einen Elektrorasierer mit der Behauptung "Die meistverkaufte Rasierermarke Europas" geworben, so ist eine solche Werbung grundsätzlich nicht irreführend, wenn die Spitzenstellung nur auf dem europäischen und nicht zugleich auch auf dem deutschen Markt besteht, der inländische Marktanteil aber (wie hier mit ca. 25 %) nicht unbedeutend ist. Aktenzeichen: Bundesgerichtshof, Az.: ñ ZR 9/94 (jlp)

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